Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)
Abkürzung
GSAG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
GSAG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie
der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,
auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
Abkürzung
GSAG
Errichtung der GeoSphere Austria
§ 2. (1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
Abkürzung
GSAG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
“geologische Untersuchung”: Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.
alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,
die Aufbereitung der gemäß lit. a gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowie
die Analyse und Bewertung der gemäß lit. a und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;
„geologische Landesaufnahme“: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;
“geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
“geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;
“klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
“meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
“Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;
“Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;
“Nachweisdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;
“Bewertungsdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Z 9), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;
“geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Z 1) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
„geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 3) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
„klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Z 5) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
„meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 6) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
„staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;
“nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewonnen worden sind;
“Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten”: Abteufung von Bohrungen, Durchführung von Grabarbeiten, Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen sowie Errichtung von Monitoringstationen und -netzen zur Naturgefahrenbeobachtung.
Abkürzung
GSAG
Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
§ 4. (1) Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
die Beratung der Bundesregierung sowie
die Warnung der Öffentlichkeit
in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
(2) Die GSA soll einen Beitrag
zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
leisten.
(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
Bohrkernlagern,
Sammlungen und Archiven sowie
Laboren
als Infrastrukturen für die GSA;
Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
natürlicher oder anthropogener Gefahren,
erneuerbarer Energien,
mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
4D-Raumplanung,
Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
in den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowie
in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
aa) mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
bb) im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch
Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
Entwicklungszusammenarbeit sowie
Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.
Abkürzung
GSAG
Datennutzung
§ 5. (1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.
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