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Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)

Geltender Text a fecha 2022-04-20

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