Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV)
Abkürzung
OTA-AV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 und 26h Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2022, wird verordnet:
Abkürzung
OTA-AV
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsinhalt
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.
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OTA-AV
Verweise
§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,
Medizinische Assistenzberufegesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022.
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OTA-AV
OTA-Ausbildung
§ 3. (1) Die OTA-Ausbildung ist an
einer Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder
einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,
durchzuführen.
(2) Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.
(3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.
(4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.
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OTA-AV
Ausbildung im Dienstverhältnis – Duale OTA-Ausbildung
§ 4. (1) Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.
(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.
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OTA-AV
Abschnitt
Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung
Leitung der OTA-Ausbildung
§ 5. (1) Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.
Abkürzung
OTA-AV
Lehr- und Fachkräfte
§ 6. (1) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
Ärzte/-innen,
diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5) Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
herangezogen werden.
Abkürzung
OTA-AV
Lehr- und Fachkräfte
§ 6. (1) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
Ärzte/-innen,
diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5) Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
herangezogen werden.
Abkürzung
OTA-AV
Ausbildungsverantwortliche/r
§ 7. (1) Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n
diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(2) Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.
Abkürzung
OTA-AV
Aufnahmekommission
§ 8. (1) Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Abkürzung
OTA-AV
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
die jeweiligen Lehrkräfte.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Abkürzung
OTA-AV
Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 10. (1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der OTA-Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die OTA-Ausbildung ist an sieben Tagen der Woche (Montag bis Sonntag) zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen der OTA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
(5) Der Beginn einer OTA-Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-Landeshauptfrau anzuzeigen.
Abkürzung
OTA-AV
Schul- bzw. Ausbildungsordnung
§ 11. (1) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.
(2) Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der jeweiligen Schul- bzw. Ausbildungsordnung verankert, sind diese Ergänzungen vor Beginn der OTA-Ausbildung dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
⋯
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