Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Höhe des im Jahre 1999 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-15
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).

Im Jahre 1999 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 138 991,80 S betragen.

Im Jahre 1999 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 10 100,93 € betragen.

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