Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 – COVID-19-EinreiseV 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-16
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich,

5.

von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

6.

von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,

7.

der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

8.

von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

9.

von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

10.

von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,

11.

von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder

12.

in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) sowie aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

(2a) Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich,

5.

von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

6.

von Transitpassagieren – mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU /EWR-Staat weiterreisen – oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,

7.

der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

8.

von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

9.

von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

10.

von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,

11.

von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder

12.

in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

1.

Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf,

b)

Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf,

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

d)

weitere Impfung;

2.

Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder

3.

Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

4.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

5.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.

(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:

1.

Vor- und Nachname der getesteten Person,

2.

Geburtsdatum,

3.

Datum und Uhrzeit der Probenahme,

4.

Testergebnis und

5.

Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.

Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

1.

Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

b)

Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

d)

weitere Impfung;

2.

Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder

3.

Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

4.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

5.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.

(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:

1.

Vor- und Nachname der getesteten Person,

2.

Geburtsdatum,

3.

Datum und Uhrzeit der Probenahme,

4.

Testergebnis und

5.

Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.

Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

1.

Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

b)

Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c)

weitere Impfung;

2.

Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder

3.

Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

4.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

5.

Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.

(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:

1.

Vor- und Nachname der getesteten Person,

2.

Geburtsdatum,

3.

Datum und Uhrzeit der Probenahme,

4.

Testergebnis und

5.

Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.

Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

1.

Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen oder in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

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