Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Compliance von COVID-19-Leistungen (Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39f Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verordnet:

§ 1. Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung

1.

aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder

2.

wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.

§ 2. Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden umfasst folgende Bundesleistungen:

1.

COVID-19 Ausfallbonus

2.

COVID-19 Verlustersatz

3.

COVID-19 Härtefallfonds

4.

COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds

5.

COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler

6.

COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

7.

COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

8.

COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar.

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