Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, und des § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B – KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. § 1 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.
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