Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-06-01
Status Aufgehoben · 2023-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021 sowie der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl I Nr. 73/2021, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020 wird verordnet:

§ 1. (1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in den Anlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

1.

sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und

2.

sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

§ 2. (1) Die Einfuhr und das Verbringen der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.

(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.

§ 3. Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 263/2021, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten außer Kraft.

Anlage 1

Die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes Zulassungsnummer Zulassungsstaat Zulassungsinhaber
Chevivac-S (Impfstoff gegen Salmonella typhimurium bei der Taube) PEI.V.00272.01.1 Deutschland Chevita GmbH
Salgen lyof. ad us. vet. (Impfstoff für Tauben, Gänse, Enten, Puten, Fasane und Hausgeflügel gegen Salmonella typhimurium) 97/231/93-C Tschechische Republik Bioveta,a.s.
Zoosal T (Impfstoff für Tauben gegen Salmonella typhimurium) 517a/91 Deutschland IDT Biologika GmbH
Chevivac-P12 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen Paramyxovirus-1-Infektionen) 235a/97. Deutschland Chevita GmbH
Chevivac-PMV (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen die Folgen einer Infektion mit PPMV-1) PEI.V11653.01. Deutschland Chevita GmbH
Nobilis Ma5 + Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner gegen Infektiöse Bronchitis und Newcastle- Krankheit) 190a/92 Deutschland Intervet Deutschland GmbH
Nobilis ND Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner und Puten gegen Newcastle- Krankheit) 490a/93 Deutschland Intervet Deutschland GmbH
Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe) 73a/97 Deutschland Intervet Deutschland GmbH
Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen) 1187 ESP Spanien CZ Veterinaria SA

Anlage 2

Diese Impfstoffe dürfen nur im amtlichen Auftrag angewendet werden und die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes Zulassungsnummer Zulassungsstaat Zulassungsinhaber
Anthrax Spore Vaccine G 0112 Südafrika Onderstepoort Biological Products SOC Ltd. Co.
Anthrax Spore Vaccine USDA Code: 1011.00 U.S.Vet.License No.188 Kanada Colorado Serum Company
Lumpyvax (attenuierter Lebendimpfstoff gegen die Lumpy Skin Disease) G3673 Südafrika Intervet South Africa (Pty) Ltd.

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