Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-06-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:

1.

Die FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPP Anbieter gemäß Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:

a)

CRR Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfügen;

b)

Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 –VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1 und Anhang A VAG 2016 verfügen;

c)

Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 verfügen;

d)

Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die über eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 verfügen;

e)

AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen;

2.

Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.

3.

Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.

4.

Die FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 verfügen, und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.

5.

Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.

(2) Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(5) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprechend den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.

(6) Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.

(7) Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

ESAP-Sammelstelle

§ 2a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAPSammelstelle) gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen.

(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sowie Art. 70a Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Befugnisse der FMA

§ 3. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2

1.

die Bereitstellung eines PEPP Basisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 26, 27, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPP Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;

2.

die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 durch Bescheid oder Verordnung einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;

3.

durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass

a)

eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;

b)

es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.

Befugnisse der FMA

§ 3. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2

1.

die Bereitstellung eines PEPP Basisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 26, 27, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPP Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;

2.

die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 durch Bescheid oder Verordnung einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;

3.

durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass

a)

eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;

b)

es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.

(3) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2a bei Verstößen gegen Art. 70a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegenüber Rechtsträgern befugt, unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines PEPPAnbieters oder PEPPVertreibers gemäß § 2 Abs. 1

1.

die Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,

2.

unter Verstoß gegen die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Art. 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,

3.

Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

4.

Informationen und Unterlagen nicht gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,

5.

Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

6.

gegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPP Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPP Sparern das PEPP angeboten wird,

7.

gegen Art. 26 Abs. 2 bis 7 oder Art. 28 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Art. 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, verstößt, indem er ein PEPP Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,

8.

Informationspflichten gemäß Art. 26 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

9.

gegen Art. 27 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPP Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPP Basisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPP Sparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.