Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verlängerung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 370 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird verordnet:
§ 1. Das Außerkrafttreten des § 104a Abs. 1 erster Satz GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 wird bis 30. Juni 2027 verschoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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