Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 27/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 9. Oktober 2022 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 9. August 2022 bestimmt.
§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für alle Geschlechter.
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