Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Fassung von 1929 wird verordnet:
§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen.
§ 2. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2023 außer Kraft.
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