Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG)
Abkürzung
DPMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
DPMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
DPMG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.
Abkürzung
DPMG
Anwendung der Meldepflichten
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EUAmtshilfegesetz – EUAHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.
Abkürzung
DPMG
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Relevante Tätigkeit
§ 3. (1) „Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
eine persönliche Dienstleistung;
den Verkauf von Waren;
die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2) oder eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13) des Plattformbetreibers handelt.
(2) „Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (§ 4 Abs. 7) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
(3) „Vergütung“ im Sinne des Abs. 1 ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
(4) „Persönliche Dienstleistung“ (Abs. 1 Z 2) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.
Abkürzung
DPMG
Plattform und Plattformbetreiber
§ 4. (1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;
die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
(2) „Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3) „Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.
(4) „Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Er hat im Inland
seinen Sitz,
seinen Ort der Geschäftsleitung oder
eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5).
Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.
(5) „Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Abs. 6) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;
der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.
(6) „Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 7) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
(7) Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.
Abkürzung
DPMG
Anbieter
§ 5. (1) „Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.
(2) „Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(3) „Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.
(4) „Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,
bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oder
für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.
Abkürzung
DPMG
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 6. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
„Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
„inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
„Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
„Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
„Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;
„Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
„Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
„staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
„staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;
„Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
„zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EU AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
„verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
„Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
„teilnehmender Staat“
einen Mitgliedstaat
ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht.
„zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
Abkürzung
DPMG
Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 35 Abs. 2.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 6. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
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