Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)
Abkürzung
UEZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
UEZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
UEZG
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(4) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
UEZG
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(1a) Liegt der Jahresumsatz von Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 unter 700.000 Euro, entfällt für Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 das Kriterium der Energieintensität gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3a) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschuss mit einem Förderbetrag bis zu 2.000 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(3b) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(4) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
UEZG
Abschnitt
Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(1a) Liegt der Jahresumsatz von Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 unter 700.000 Euro, entfällt für Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 das Kriterium der Energieintensität gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3a) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 1.800 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(3b) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(4) Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
UEZG
Definition der energieintensiven Unternehmen
§ 2. (1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
Abkürzung
UEZG
Definition der energieintensiven Unternehmen
§ 2. (1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
Abkürzung
UEZG
Definition der energieintensiven Unternehmen
§ 2. (1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
Abkürzung
UEZG
Zuschuss für energieintensive Unternehmen
§ 3. (1) Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,
Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2) Die Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
(3) Als Förderungswerber kommen bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
Abkürzung
UEZG
Zuschuss für energieintensive Unternehmen
§ 3. (1) Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt .
Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 169/2022)
Abkürzung
UEZG
Zuschuss für energieintensive Unternehmen
§ 3. (1) Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt .
Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 169/2022)
Abkürzung
UEZG
Verbot von Mehrfachförderung
§ 4. Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
Abkürzung
UEZG
Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze
§ 4. Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.
Abkürzung
UEZG
Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze
§ 4. Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.
Abkürzung
UEZG
Förderungsrichtlinie
§ 5. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
förderbare Unternehmen
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der Förderung,
die förderbaren Kosten,
inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren, insbesondere
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Entscheidung,
Auszahlungsmodus,
Berichtspflichten des Fördernehmers,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
Geltungsdauer,
Evaluierung.
(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
Abkürzung
UEZG
Förderungsrichtlinien
§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
förderbare Unternehmen
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der Förderung,
die förderbaren Kosten,
inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren, insbesondere
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Entscheidung,
Auszahlungsmodus,
Berichtspflichten des Fördernehmers,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
⋯
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