Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-VbV) erlassen wird
Abkürzung
COVID-19-VbV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:
Abkürzung
COVID-19-VbV
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
(2) Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden
mit sofortiger Wirkung, wenn
in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
(3) Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Zusammenkünfte im Sinne dieser Verordnung gelten Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten.
(3) Zum privaten Wohnbereich im Sinne dieser Verordnung zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(4) Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3. (1) Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
in geschlossenen Räumen und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht, wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3. (1) Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
in geschlossenen Räumen und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht
zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Betretungsverbote
§ 4. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Krankenanstalten;
Kuranstalten;
Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;
Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;
Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Betretungsverbote
§ 4. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Krankenanstalten;
Kuranstalten;
Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;
Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;
Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2;
Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Betreten
§ 5. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Glaubhaftmachung
§ 6. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 28a EpiG
§ 7. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-VbV
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 8. (1) Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
(2) Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn
die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Ausnahmen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
(2) Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2022, bleibt davon unberührt.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
(2) Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 EpiG ausgestellt, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die in § 1 vorgesehene Dauer.
Abkürzung
COVID-19-VbV
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
(2) Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 EpiG ausgestellt, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die in § 1 vorgesehene Dauer.
(3) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Z 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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