Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-07-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

(3) Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in

1.

öffentlichen Verkehr (hierzu zählen insbesondere der Angebotsausbau),

2.

Ladeinfrastruktur für E Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt,

3.

Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen.

§ 2. Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

Burgenland 16,756
Kärnten 32,570
Niederösterreich 94,528
Oberösterreich 82,330
Salzburg 32,134
Steiermark 69,916
Tirol 42,853
Vorarlberg 22,861
Wien 106,052
Summe 500,000

§ 3. Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.

§ 4. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.