Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 erster Satz mit 5. Juni 2022 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a BVG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt
Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBWProgramme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).
(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.
(3) Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTFProgramm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.
Artikel 2
Zweck der Vereinbarung
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBWProgramme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EURecht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind
für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,
für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.
(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.
Abschnitt
Organe des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in Österreich
Artikel 4
Verwaltungsbehörden und Rechnungsführung
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Art. 76 der Dachverordnung werden für die IBWProgramme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:
für das EFRE/JTF Programm: die Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK Gst.),
für das ESF+/JTF Programm: der Bundesminister für Arbeit und
für das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+ Programm): der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Bei Interreg-Programmen richtet sich die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde bzw. der Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsführung durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder
hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung nach Art. 7,
im Übrigen nach den Art. 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94 in ihrer jeweils gelten Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung) und den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Gemäß Art. 72 Abs. 2 der Dachverordnung kann der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Stelle übernommen werden.
(4) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche für diese Behörden genannten Aufgaben gemäß Dachverordnung und Interreg-Verordnung, einschließlich der Einrichtung und dem Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9 der Dachverordnung, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den Programmen bzw. Interreg-Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(5) Sofern dies in den Programmen bzw. Interreg-Programmen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können gemäß Art. 71 Abs. 3 und unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragten Rechtsträgern als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragsparteien sicher, dass die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(6) Die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5 sowie die gemäß Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5, gegebenenfalls die gemäß Abs. 3 mit der Rechnungsführung betrauten Stellen sowie die Prüfbehörden gemäß Art. 6 einander – unter Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung gemäß Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(8) Für das EFRE/JTFProgramm gilt Folgendes:
Unbeschadet ihrer Verantwortung gemäß Art. 74 der Dachverordnung wird die Verwaltungsbehörde bei Entscheidungen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung vorab das Einvernehmen mit den relevanten Vertragsparteien herstellen. Die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 haben die Aufgabe bei diesbezüglichen Fragen mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird eine Steuerungsstruktur mit eigener Geschäftsordnung im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK) eingerichtet.
Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9, die Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Art. 72 Abs. 1 lit e sowie die an den Begünstigten zu tätigende Zahlungen gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung werden von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen.
Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von der zwischengeschalteten Stelle gemäß Z 2 wahrgenommen.
(9) Für das ESF+/JTFProgramm gilt Folgendes:
Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von einem Dritten wahrgenommen.
Zusätzlich zu den Regelungen in Abs. 5 und 6 können zwischen der Verwaltungsbehörde und einer zwischengeschalteten Stelle Vereinbarungen zur technischen Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 getroffen werden.
(10) Für das ESF+/JTFProgramm und das ESF+Programm werden die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung von der Verwaltungsbehörde koordinierend wahrgenommen.
Artikel 5
Programmkonto, Zahlungsabwicklung
(1) Bei den mit der Rechnungsführung betrauten Verwaltungsbehörden oder gegebenenfalls den gemäß Art. 4 Abs. 3 betrauten Stellen oder den in diesem Zusammenhang gemäß Art. 4 Abs. 5, Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 1 beauftragten Stellen wird für jedes IBWProgramm bzw. Interreg-Programm ein eigenes Konto eingerichtet.
(2) Die Kommission überweist die Fondsmittel für die IBW-Programme an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständigen mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie für das EFRE/JTFProgramm zeitgleich den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und 3 für das ESF+/JTFProgramm bzw. das ESF+Programm bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für das EFRE/JTF Programm überweisen den dem jeweiligen Programm zugewiesenen Betrag unverzüglich auf das jeweilige Konto gemäß Abs. 1, von dem die mit der Zahlung an den Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung beauftragte Stelle nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten auszahlt. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet.
(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Verwaltungsbehörden, die gemäß Art. 4 Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie die allenfalls mit bestimmten Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fondsmittel im Einklang mit Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Fondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 bis 6 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Fondsmitteln vermieden wird.
(4) Sollte es die Liquiditätssituation des EFRE/JTFProgramms erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Die gemäß Art. 102 Abs. 5 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EUKommission zu überweisende Restrate der Fondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Fondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereitstellt.
(5) Für die Interreg-Programme werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Fondsmittel in den Interreg-Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
Artikel 6
Prüfbehörden
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 71 der Dachverordnung werden für die IBWProgramme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt:
für das EFRE/JTF Programm: der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
für das ESF+/JTF Programm: der Bundesminister für Arbeit,
für das ESF+ Programm: der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern in den Interreg-Programmen nicht anders geregelt, wird mit der Funktion der Prüfbehörde gemäß Art. 45 der Interreg-Verordnung der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche in der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung für diese Behörden genannten Aufgaben. Für die Aufgaben gemäß Art. 77 Abs. 5 der Dachverordnung ist für das EFRE/JTFProgramm eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen für die Stellungnahme der geprüften Stellen im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vorzusehen.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesminister haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 71 Abs. 2 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den zu prüfenden Stellen sowie von der Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung werden für das EFRE/JTFProgramm sowie für die Interreg-Programme von der in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 genannten Prüfbehörde koordinierend wahrgenommen.
Artikel 7
Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
(1) Für jedes Interreg-Programm ist eine „Prüfstelle“ als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung einzurichten, die
die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 wahrnimmt,
zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. c und d der Dachverordnung beiträgt und
die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 5 ausstellt.
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