Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2022-07-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 98/2022 Bulgarien III 98/2022 Dänemark III 98/2022 Deutschland III 98/2022 Estland III 98/2022 EU III 98/2022 Finnland III 98/2022 Frankreich III 98/2022 Griechenland III 98/2022 Irland III 98/2022 Italien III 98/2022 Kroatien III 98/2022 Lettland III 98/2022 Litauen III 98/2022 Luxemburg III 98/2022 Malta III 98/2022 Neuseeland III 98/2022 Niederlande III 98/2022 Polen III 98/2022 Portugal III 98/2022 Rumänien III 98/2022 Schweden III 98/2022 Slowakei III 98/2022 Slowenien III 98/2022 Spanien III 98/2022 Tschechische R III 98/2022 Ungarn III 98/2022 Vereinigtes Königreich III 98/2022 *Zypern III 98/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 58 Abs. 1 des Abkommens wurde am 28. April 2017 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 58 Abs. 1 mit 21. Juli 2022 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 321 vom 29.11.2016 S. 3, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

NEUSEELAND

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,

IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland erzielt wurden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN), IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN ANERKENNUNG des besonderen Engagements der Regierung von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten zu fördern,

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter Kontakte zwischen den Menschen, unterem anderen durch Tourismus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach denen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und in dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen, sowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres nachdrücklichen Eintretens für die Förderung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen Multilateralismus,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,

AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Neuseeland geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luftverkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene.

ARTIKEL 2

Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen unter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen.

(5) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

ARTIKEL 3

Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Abkommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.

(2) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und wird insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)

regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,

b)

Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,

c)

regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die möglichst jährlich abgehalten werden,

d)

Treffen auf der Ebene hoher Beamte zur Abhaltung von Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder Briefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder internationalen Entwicklungen,

e)

sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und

f)

gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments und des neuseeländischen Parlaments.

ARTIKEL 4

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 5

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.

ARTIKEL 6

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,

a)

Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, und

b)

gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.

ARTIKEL 7

Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union.

ARTIKEL 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen,

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen zu führen.

ARTIKEL 9

Kleinwaffen und leichten Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstrengungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.

ARTIKEL 10

Internationaler Strafgerichtshof

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

(2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit,

a)

Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu ergreifen,

b)

ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und

c)

bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integrität des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 11

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.

(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere

a)

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267, 1373 und 1540 des VN Sicherheitsrats und anderer geltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,

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