(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M347 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung des Affenpockenvirus
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Vertragsparteien
Belgien III 143/2022 Deutschland III 108/2022 Finnland III 180/2022 Island III 14/2024 Luxemburg III 38/2023 Norwegen III 108/2022 Polen III 70/2023 Schweden III 38/2023 Schweiz III 130/2022 Spanien III 143/2022 *Vereinigtes Königreich III 108/2022
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 25. Juli 2022 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Deutschland | 27. Juni 2022 | |
| Vereinigtes Königreich | 29. Juni 2022 | |
| Norwegen | 6. Juli 2022 | |
(1) Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kapitel 4.1 des ADR dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier Folgendes zu vermerken: „Beförderung gemäß Multilateraler Vereinbarung M347“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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