Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-01
Status Aufgehoben · 2023-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UHSBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

3.

der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

4.

des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

5.

des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

6.

der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

wird verordnet:

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Studierendendaten der Fachhochschulen
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Abkürzung

UHSBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

3.

der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

4.

des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

5.

des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

6.

der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

wird verordnet:

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Studierendendaten der Fachhochschulen
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Abkürzung

UHSBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

3.

der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

4.

des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

5.

des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

6.

der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

wird verordnet:

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Studierendendaten der Fachhochschulen
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß § 10 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Abkürzung

UHSBV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,

3.

die Fachhochschulen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, und

4.

die Privathochschulen gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.

(2) Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.

(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.

Abkürzung

UHSBV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;

2.

„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;

3.

„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie sonstige Informationen.

Abkürzung

UHSBV

2.

Abschnitt

Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer

§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

UHSBV

Bildung der Matrikelnummer

§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1.

Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.

2.

Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

3.

Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Abkürzung

UHSBV

Sperrung der Matrikelnummer

§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.

Abkürzung

UHSBV

3.

Abschnitt

Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 6. (1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.