Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
Abkürzung
UHSBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
wird verordnet:
| Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) | |
| Studierendendaten der Fachhochschulen | |
| Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen | |
| Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen | |
| Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen | |
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
die Fachhochschulen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, und
die Privathochschulen gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.
(2) Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.
(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.
Abkürzung
UHSBV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;
„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie sonstige Informationen.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Matrikelnummernsystematik
Vergabe der Matrikelnummer
§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
UHSBV
Bildung der Matrikelnummer
§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Abkürzung
UHSBV
Sperrung der Matrikelnummer
§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
§ 6. (1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
(2) Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
(3) In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.
Abkürzung
UHSBV
Erasmus+-Auslandsaufenthalte
§ 7. Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien
Zulassung und Fortsetzungsmeldung
§ 8. (1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
(5) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.
Abkürzung
UHSBV
Mitbelegung
§ 9. (1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.
Abkürzung
UHSBV
Amtswegige Mitbelegung
§ 10. Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
Abkürzung
UHSBV
Universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 11. (1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(2) Der akademische Grad ist
bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
zu verleihen.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Codierung
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12. (1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3 );
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3 .
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