Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte. |
|---|---|
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
|---|---|
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
|---|---|
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Abkürzung
UHSBV
Anlage 11zu § 22 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
Definition von Personenmengen (P):
2.1 PU – Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.5 PE – Erstzugelassene:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
2.6 PM – Mitbeleger/innen:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte. |
|---|---|
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
|---|---|
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden (inkl. Zwischenabschlüsse in kombinierten Master- und Doktoratsstudien) und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
|---|---|
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Abkürzung
UHSBV
Anlage 12zu § 24 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
Definition von Personenmengen (P):
2.1 PU Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.4 PE – Erstzugelassene:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
2.5 PM – Mitbeleger/innen:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte. |
|---|---|
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
|---|---|
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
|---|---|
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).
Abkürzung
UHSBV
Anlage 12zu § 24 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
Definition von Personenmengen (P):
2.1 PU Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.4 PE – Erstzugelassene:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
2.5 PM – Mitbeleger/innen:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind. |
|---|---|
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte. |
|---|---|
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
|---|---|
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht. |
|---|---|
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
|---|---|
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).
Abkürzung
UHSBV
Anlage 13zu § 25
Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
| --- | --- |
| A1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode |
| A2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres |
| A3 | Bezeichnung des Objektes |
| A4 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift |
| A5 | Ort der topographischen Objektanschrift |
| A6 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes |
| A7 | Hausnummer (Ordnungsnummer) |
| A8 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 |
| A9 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 |
| A10 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2 |
| A11 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2 |
| A12 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 |
| A13 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 |
| A14 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 |
| A15 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 |
| A16 | Dauer der Anmietung in Monaten |
| A17 | Kommentar |
1b.Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| B1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode | |
| B2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres | Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen |
| B3 | Projektart gemäß 2.4 | |
| B4 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr | 2.2c |
| B5 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr | 2.2c |
| B6 | Umsatzsteuer pro Jahr | 2.2c |
| B7 | Kommentar | Text, Optional |
| 2. | Feldinhalt: | |
| --- | --- | |
| 2.1 | Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden. | |
| 2.2 | Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen. | |
| 2.2a | In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren. | |
| 2.2b | Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren. | |
| 2.2c | Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren. | |
2.3 Nutzungsart:
| Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800 | |
|---|---|
| 1 | Wohn- und Aufenthaltsräume |
| 2 | Büros und Sitzungsräume |
| 3 | Werkstätten und Labors |
| 4 | Lager und Archive |
| 5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken |
| 6 | Medizinisch ausgestattete Räume |
| 7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) |
| 8 | Funktionsflächen |
| 9 | Verkehrsflächen |
2.4 Projektart:
| Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV | |
|---|---|
| 1 | Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte |
| 2 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV |
| 3 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“) |
| 4 | Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“) |
Abkürzung
UHSBV
Anlage 14zu § 26 Abs. 1 und 2UHStat 1
Erhebung bei Studienbeginn
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
UHSBV
zum Anwendungszeitraum vgl. § 35 Abs. 2
UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
UHSBV
Anlage 15zu § 26 Abs. 1 und 2UHStat 2
Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte
(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
UHSBV
Anlage 16zu § 31 Abs. 2Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Rechtsträger | 3.1 |
| 2 | Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020):
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
| 2 | Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
| 3 | Geschlecht | 3.5 |
| 4 | Geburtsjahr | 3.6 |
| 5 | Ausbildung | 3.7 |
| 6 | Verwendung | 3.8 |
| 7 | Funktion | 3.9 |
| 8 | Beschäftigungsart | 3.10 |
| 9 | Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
Transformation:
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, z.B. „20031001“.
3.3 Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich und „X“ für divers.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (z.B. PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie z.B. Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.
Abkürzung
UHSBV
Anlage 16zu § 31 Abs. 2Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Rechtsträger | 3.1 |
| 2 | Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020):
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
| 2 | Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
| 3 | Geschlecht | 3.5 |
| 4 | Geburtsjahr | 3.6 |
| 5 | Ausbildung | 3.7 |
| 6 | Verwendung | 3.8 |
| 7 | Funktion | 3.9 |
| 8 | Beschäftigungsart | 3.10 |
| 9 | Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
Transformation:
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, z.B. „20031001“.
3.3 Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Codierung nach § 13 Abs. 3.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (z.B. PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie z.B. Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.
Abkürzung
UHSBV
Anlage 17zu § 33Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
| ISCED-F 2013 Code | Bezeichnung des Studienfeldes | Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten | Richtwert |
|---|---|---|---|
| 0111 | Erziehungswissenschaft | 40 | |
| 0200 | Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| 0211 | Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion | Kunstuniversitäten | 10 |
| 0212 | Mode, Innenarchitektur und industrielles Design | 25 | |
| 0213 | Bildende Kunst | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| Kunstuniversitäten | 20 | ||
| 0215 | Musik und darstellende Kunst | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| Kunstuniversitäten | 10 | ||
| 0221 | Religion und Theologie | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| 0222 | Geschichte und Archäologie | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| Kunstuniversitäten | 25 | ||
| 0223 | Philosophie und Ethik | 40 | |
| 0231 | Spracherwerb | 40 | |
| 0232 | Literatur und Linguistik | 40 | |
| 0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| Kunstuniversitäten | 25 | ||
| 0311 | Volkswirtschaftslehre | 40 | |
| 0312 | Politikwissenschaft und politische Bildung | 40 | |
| 0313 | Psychologie | 35 | |
| 0314 | Soziologie und Kulturwissenschaften | 40 | |
| 0321 | Journalismus und Berichterstattung | 40 | |
| 0322 | Bibliothek, Informationswesen, Archiv | 40 | |
| 0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | 40 | |
| 0410 | Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert | 40 | |
| 0411 | Steuer- und Rechnungswesen | 40 | |
| 0412 | Finanz-, Bank- und Versicherungswesen | 40 | |
| 0413 | Management und Verwaltung | 40 | |
| 0414 | Marketing und Werbung | 40 | |
| 0421 | Recht | 40 | |
| 0488 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht | 40 | |
| 0511 | Biologie | 25 | |
| 0512 | Biochemie | 25 | |
| 0521 | Umweltwissenschaften | 25 | |
| 0522 | Natürliche Lebensräume und Wildtiere | 35 | |
| 0531 | Chemie | 25 | |
| 0532 | Geowissenschaften | 25 | |
| 0533 | Physik | 25 | |
| 0541 | Mathematik | 25 | |
| 0542 | Statistik | 25 | |
| 0588 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | 25 | |
| 0610 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | 25 | |
| 0612 | Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration | 25 | |
| 0613 | Software- und Applikationsentwicklung und -analyse | 25 | |
| 0688 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie | 25 | |
| 0711 | Chemie und Verfahrenstechnik | 25 | |
| 0712 | Umweltschutztechnologien | 25 | |
| 0713 | Elektrizität und Energie | 25 | |
| 0714 | Elektronik und Automation | Wissenschaftliche Universitäten | 25 |
| Kunstuniversitäten | 25 | ||
| 0715 | Maschinenbau und Metallverarbeitung | 25 | |
| 0721 | Nahrungsmittel | 35 | |
| 0722 | Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) | 35 | |
| 0724 | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 25 | |
| 0731 | Architektur und Städteplanung | Wissenschaftliche Universitäten | 25 |
| Kunstuniversitäten | 20 | ||
| 0732 | Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau | 25 | |
| 0788 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe | 25 | |
| 0811 | Pflanzenbau und Tierzucht | 35 | |
| 0812 | Gartenbau | 35 | |
| 0821 | Forstwirtschaft | 35 | |
| 0841 | Tiermedizin | 15 | |
| 0888 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | 35 | |
| 0911 | Zahnmedizin | 15 | |
| 0912 | Humanmedizin | 15 | |
| 0913 | Krankenpflege und Geburtshilfe | 40 | |
| 0916 | Pharmazie | 20 | |
| 0917 | Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien | 10 | |
| 0988 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen | 35 | |
| 0999 | Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert | 40 | |
| 1014 | Sport | 35 | |
| 1015 | Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie | 40 | |
| 1088 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen | 35 | |
| 9999 | Feld unbekannt | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
| Kunstuniversitäten | 25 | ||
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