Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152,
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Örtliche Einheiten: Örtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Berichtsperiode: Kalender- oder Wirtschaftsjahr, welches dem Erhebungsjahr vorangegangen ist; bei von Kalenderjahren abweichenden Wirtschaftsjahren ist jenes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, welches im Kalenderjahr endet; wenn die betrieblichen Aufzeichnungen für die Erfüllung der Meldepflicht vorliegen, kann auch jenes Wirtschaftsjahr herangezogen werden, welches im Erhebungsjahr endet;
Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (SE);
Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts: Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen E36 bis E39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts: Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994;
Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB die die Saldenliste (Z 8) detaillierter unterteilen; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
Ergänzte Saldenliste: Positionen zu den Beschäftigten, zum Arbeitsvolumen und zu den örtlichen Einheiten, die über eine Schnittstelle aus den automatisierten Verwaltungssystemen von rechtlichen Einheiten (Z 1) für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen werden und die Saldenliste (Z 8) sowie die Erweiterte Saldenliste (Z 9) ergänzen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals
für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind
mit den Unterpositionen ( Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
als Summenpositionen ( Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.
(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.
(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.
(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
Erhebungsmerkmale
§ 5. (1) Es sind zu erheben:
über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I (ohne die Punkte 4.1.26 und 9.) und über deren örtliche Einheiten die Merkmale gemäß Anlage II ;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß dem Abschnitt F der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 4.1.26;
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen B05 bis E36, F41 bis F43 sowie der Gruppe E38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 9.;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen G46 und G47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 1.;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen J62, M69, M71, M73 und N78 sowie den Gruppen J58.2, J63.1 und M70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. und 2.
über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K64 (ausgenommen die Gruppen K64.2 und K64.3) der ÖNACE 2008 ausüben die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8. und der Anlage IV sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II ;
über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen K64.2 und K64.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1. und 2. sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II Punkte 1. und 2.
über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K65 (ausgenommen die Gruppe K65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8.und der Anlage V , Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II;
über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe K65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018.
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II , Anlage III Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II ) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
alle übrigen Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 (ausgenommen das Merkmal der Anlage III Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage II Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 im Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben und Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 5) sind, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro;
gemäß den Abteilungen B05 bis F43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
gemäß Abteilungen G45 und G46 sowie der Klasse G47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 3,25 Millionen Euro;
gemäß Abteilung G47 (ohne Klasse G47.73), den Gruppen H49.4 und N79.1, der Klasse H52.29 sowie der Unterklasse I55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 2,15 Millionen Euro;
gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe H49.4 sowie Klasse H52.29), I (ohne Unterklasse I55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung M75) und N (ohne Gruppe N79.1) sowie den Abteilungen K66 und S95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,15 Millionen Euro;
gemäß der Abteilung Q86 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab einer Million Euro;
gemäß den Abschnitten P, Q (ohne Abteilung Q86), R sowie den Abteilungen M75 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 700 000 Euro;
gemäß der Gruppe J58.2, den Klassen J62.03, J62.09, J63.12, M70.21, M73.12 sowie der Unterklasse M73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
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