Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik (Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik
§ 1. Der Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
Allgemeine Fach- und Methodenkompetenzen
Die Fachkraft kann die erforderlichen auftragsbezogenen Materialien auswählen, beschaffen, prüfen und aufbereiten. Sie handhabt die zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe und hält diese instand. Darüber hinaus verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über die Kompetenz, betriebsspezifische Anlagen oder Maschinen fachgerecht zu rüsten, anzufahren, zu betreiben, umzubauen und abzustellen. Dabei erfasst und dokumentiert sie technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse. Die in Bearbeitungssystemen und in der Verarbeitung auftretenden Fehler, Mängel und Störungen kann sie systematisch eingrenzen, beseitigen und dokumentieren. Sie kann auch im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes Restprodukte fachgerecht wiederaufbereiten, recyceln und verwerten.
Halbzeugverarbeitung
Die Fachkraft kann Kunststoffe und Kunststoffhalbzeuge spanend und spanlos be- und verarbeiten. Sie wendet die für die chemische und thermische Verbindung von Kunststoffen erforderlichen Methoden an.
Werkstoffaufbereitung
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Rohmaterialien nach vorgegebener Rezeptur mischen, homogenisieren und aufbereiten. Darüber hinaus verfügt sie über die Kompetenz, Materialien anhand von Datenblättern den Anforderungen des Produktionsprozesses entsprechend aufzubereiten und weiter zu verarbeiten.
Maschinentechnologie
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Kunststoffprodukte unterschiedlicher Art unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken wie z. B. Spritzguss, Extrusion, Thermoformen, Laminieren, Prototypenfertigung, Serienfertigung herstellen. Die dafür erforderlichen Temperaturprofile kann sie erstellen und interpretieren.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat und agiert kundenorientiert.
Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
| 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
|---|
| 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
| Die Fachkraft kann |
| 1.1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden. |
| 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären. |
| 1.1.3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen. |
| 1.1.4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen. |
| 1.1.5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen. |
| 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
| Die Fachkraft kann |
| 1.2.1 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben. |
| 1.2.2 das Leitbild oder die Ziele des Lehrbetriebs erklären. |
| 1.2.3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform). |
| 1.2.4 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Märkte, Rechtsvorschriften). |
| 1.2.5 die Bedeutung von Kennzahlen (zB Ausschussquote) für den Lehrbetrieb erklären. |
| 1.3 Branche des Lehrbetriebs |
| Die Fachkraft kann |
| 1.3.1 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends). |
| 1.3.2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen. |
| 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
| Die Fachkraft kann |
| 1.4.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt). |
| 1.4.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung). |
| 1.4.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen. |
| 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
| Die Fachkraft kann |
| 1.5.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen. |
| 1.5.2 Arbeitsgrundsätze, wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren. |
| 1.5.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB hinsichtlich der Budgetvorgaben, Kostenbewusstsein). |
| 1.5.4 die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge). |
| 1.5.5 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen. |
| 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
| Die Fachkraft kann |
| 1.6.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen. |
| 1.6.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen. |
| 1.6.3 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren. |
| 1.6.4 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen. |
| 1.6.5 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird. |
| 1.6.6 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen. |
| 1.6.7 im Team arbeiten. |
| 1.6.8 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen. |
| 1.6.9 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen. |
| 1.6.10 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen. |
| 1.6.11 Arbeitsmittel und -methoden im Rahmen des betrieblichen Umfangs selbstständig auswählen. |
| 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
| Die Fachkraft kann |
| 1.7.1 mit verschiedenen Zielgruppen (wie Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartnern, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen. |
| 1.7.2 berufsadäquat, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken kommunizieren und dabei kulturelle sowie branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen. |
| 1.7.3 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten. |
| 1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen und Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
| Die Fachkraft kann |
| 1.8.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen. |
| 1.8.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen. |
| 1.8.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden. |
| 1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse |
| Die Fachkraft kann |
| 1.9.1 den Ablauf der Wertschöpfungskette eines Unternehmens erklären. |
| 1.9.2 einen Überblick über unterstützende betriebliche Abläufe (zB Personal, Marketing) geben. |
| 1.9.3 bei unternehmensrelevanten Wertschöpfungsketten und bei unterstützenden Vorgängen mitwirken. |
| 1.9.4 den Zusammenhang von Unternehmensstruktur und betrieblichen Abläufen erklären. |
| 1.9.5 die Rollen der wichtigsten Stakeholder (zB Lieferantinnen/Lieferanten, Kundinnen/Kunden) im betrieblichen Ablauf erklären. |
| 1.10 Betriebliches Projektmanagement |
| Die Fachkraft kann |
| 1.10.1 die Grundlagen des innerbetrieblichen Projektmanagements beschreiben (zB Anforderungen, Ziele). |
| 1.10.2 die der Ausbildung entsprechenden Projekte selbstständig umsetzen. |
| 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
| 2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
| Die Fachkraft kann |
| 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen. |
| 2.1.2 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen. |
| 2.1.3 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen. |
| 2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
| Die Fachkraft kann |
| 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen. |
| 2.2.2 die betrieblichen Sicherheitsvorschriften einhalten. |
| 2.2.3 Tätigkeiten von mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Personen im Überblick beschreiben. |
| 2.2.4 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren) und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten. |
| 2.2.5 sich im Notfall richtig verhalten. |
| 2.2.6 bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen. |
| 2.2.7 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden. |
| 2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
| Die Fachkraft kann |
| 2.3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes, des Recyclings und der Nachhaltigkeit für den Lehrbetrieb darstellen. |
| 2.3.2 Kunststoffrecyclingtechnologien (zB werkstoffliches, rohstoffliches, energetisches Recycling) betriebsspezifisch umsetzen. |
| 2.3.3 die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen. |
| 2.3.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen. |
| 3. Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen) |
| 3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
| Die Fachkraft kann |
| 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung). |
| 3.1.2 Urheberrecht (zB Bildrechte, Software) und Datenschutzbestimmungen beachten. |
| 3.1.3 Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren). |
| 3.1.4 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung von Dritten, der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration). |
| 3.1.5 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware). |
| 3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
| Die Fachkraft kann |
| 3.2.1 betriebliche Software zur Auftragsabwicklung und weitere digitale Anwendungen (zB Maschinensoftware) kompetent verwenden (zB in den Bereichen Warenwirtschaft, Lagerhaltung). |
| 3.2.2 Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben abfragen und editieren. |
| 3.2.3 Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen. |
| 3.2.4 Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet bzw. Intranet nach Problemlösungen recherchieren). |
| 3.3 Digitale Kommunikation |
| Die Fachkraft kann |
| 3.3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media). |
| 3.3.2 eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen. |
| 3.3.3 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren. |
| 3.4 Datei- und Ablageorganisation |
| Die Fachkraft kann |
| 3.4.1 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden). |
| 3.4.2 in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen). |
| 3.4.3 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten. |
| 3.4.4 Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten). |
| 3.5 Informationssuche und -beschaffung |
| Die Fachkraft kann |
| 3.5.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen. |
| 3.5.2 nach gespeicherten Dateien suchen. |
| 3.5.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen. |
| 3.5.4 in Datenbankanwendungen (zB Bilddatenbanken) Daten filtern. |
| 3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
| Die Fachkraft kann |
| 3.6.1 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen. |
| 3.6.2 Daten und Informationen erfassen (zB Cloud-Lösungen), interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden. |
| 3.6.3 Daten und Informationen strukturiert aufbereiten. |
(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.