Kundmachung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Valorisierung des FahrtkostenzuschussesStF BGBl. II Nr. 335/2022

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-09-08
Status Aufgehoben · 2023-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 29/2023).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 19/2022, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 29/2023).

Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 19. Juli 2022 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen

1.

des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von

a)

20 km bis 40 km von 21,78 Euro auf 23,01 Euro,

b)

40 km bis 60 km von 43,06 Euro auf 45,50 Euro,

c)

über 60 km von 64,36 Euro auf 68,01 Euro,

2.

des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von

a)

2 km bis 20 km von 11,85 Euro auf 12,52 Euro,

b)

20 km bis 40 km von 47,01 Euro auf 49,67 Euro,

c)

40 km bis 60 km von 81,83 Euro auf 86,47 Euro,

d)

über 60 km von 116,86 Euro auf 123,48 Euro.

Die Änderung der Beträge wird mit 1. September 2022 wirksam.

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