Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufhebung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr. 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-09-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 39-41/2022-17, V 98-99/2022-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. August 2022, zu Recht erkannt:

„1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr. 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufgehoben.

2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.“

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