Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-09-01
Status Aufgehoben · 2027-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

2.

Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des BundesVerfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3.

Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

ABSCHNITT I

Zielsetzungen, Begriffsbestimmungen und Bildungsaufgaben

Artikel 1

Allgemeines, Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Kinderbildungs- und –betreuungsangebote in elementaren Bildungseinrichtungen sowie bei Tageseltern einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Gleichberechtigung der Geschlechter leisten. Die elementare Bildung bildet den Grundstein für eine positive Bildungslaufbahn, verbessert Bildungschancen und leistet durch die frühzeitige Förderung in der deutschen Sprache einen wesentlichen Beitrag zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in die österreichische Gesellschaft.

(2) Auch im Hinblick auf die Abfederung der Folgen der Covid19 Pandemie ist der Zugang zu elementaren Bildungseinrichtungen essentiell, weswegen im Aufbau- und Resilienzplan der EU (RRF) Mittel für den Ausbau der elementarpädagogischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Elementare Bildungsangebote sollen das Kindeswohl ganzheitlich fördern und zeitgemäßen fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sowie die familiale Bildung ergänzen. Die Bildung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Fachkräften in den Bildungseinrichtungen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(4) Familien erhalten durch die Familien- und Sozialleistungen der Gebietskörperschaften finanzielle Unterstützung sowie einen Lastenausgleich für die Leistungen, die sie gesamtgesellschaftlich durch die Erziehung ihrer Kinder erbringen. Der beitragsfreie Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen während der Besuchspflicht soll Familien weiter entlasten.

(5) Eine gesicherte Versorgung mit Betreuungsplätzen ist für viele berufstätige Eltern Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher ist unter Berücksichtigung des Bedarfs und regionaler Gegebenheiten ein qualitätsvolles und leistbares elementares Bildungsangebot in einem solchen Ausmaß anzustreben, dass eine Vollzeitbeschäftigung von Eltern möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Bund im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Zweckzuschüsse für ein flächendeckendes Betreuungsangebot zu verwenden.

(6) Vor diesem Hintergrund kommen die Vertragsparteien über folgende Punkte überein:

1.

Flächendeckendes Betreuungsangebot: Ziel ist die Schaffung eines flexiblen, flächendeckenden und ganzjährigen Angebots an bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für alle Familien, die es wollen;

2.

Flächendeckender Ausbau, insbesondere von Plätzen für unter Dreijährige und Fokus auf noch unterversorgte Regionen;

3.

Verlängerung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung von Eltern vereinbar sind (VIF konform) sowie Angebote zu Randzeiten;

4.

Sprachliche Frühförderung: Gezielte frühzeitige Förderung der Bildungssprache Deutsch, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund, als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn;

5.

Qualitativ durchgängig hochwertige Angebote für alle Kinder in den geförderten Einrichtungen.

(7) Ziele dieser Vereinbarung sind:

1.

die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes;

2.

die ganzheitliche Förderung der Kinder nach dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, insbesondere in der Bildungssprache Deutsch, in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenzen als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn sowie die Förderung des psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der altersgerechten Bewegungsförderung und der Förderung im künstlerisch- und musisch-kreativen sowie emotionalen Bereich;

3.

die Erleichterung des Eintritts in die Volksschule im Sinne eines Übergangsmanagements und die Erhöhung der Bildungschancen der Kinder für ihr weiteres Bildungs- und Berufsleben, unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;

4.

die Bildung und Erziehung der Kinder nach bundesweit abgestimmten empirisch belegten pädagogischen Konzepten unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse;

5.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter;

6.

die Anerkennung und Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie durch Tageseltern.

(8) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden:

1.

die Förderung des Entwicklungsstandes und die besondere Förderung von Kindern mit mangelnden Kenntnissen der Bildungssprache Deutsch von Beginn der Betreuung an, insbesondere in den letzten beiden Kindergartenjahren vor Beginn der Schulpflicht;

2.

die bedarfsorientierte Schaffung eines ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Plätzen in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für unter Dreijährige und den Ausbau von VIF konformen elementaren Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige;

3.

der beitragsfreie Besuch für 20 Wochenstunden von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht;

4.

die altersadäquate und kindgerechte Vermittlung der grundlegenden Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft anhand eines bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfadens;

5.

das Setzen pädagogischer Maßnahmen, um Kinder in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenzen zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu fördern.

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3.

Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Geeignete elementare Bildungseinrichtungen“ sind öffentliche und private elementare Bildungseinrichtungen, die auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet sind (Bewilligung, Anzeige der Betriebsaufnahme, Nichtuntersagung), sofern diese eine sprachliche Förderung gemäß Z 8 lit. a in der Bildungssprache Deutsch nachweisen – dies ist auch an elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch möglich – und die in Artikel 3 genannten Bildungsaufgaben erfüllen.

2.

„Fachkräfte in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ sind:

a)

leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen: sind für die Organisation, Administration, Koordination und Teamführung an der elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich und tragen die pädagogische Verantwortung für die Einrichtung;

b)

Elementarpädagoginnen und -pädagogen: tragen Verantwortung für eine Gruppe in einer elementaren Bildungseinrichtung;

c)

sonstiges qualifiziertes Personal: in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung oder für die Betreuung von Kleinkindern eingesetztes Personal.

3.

„Tageseltern“ sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung sowie einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

4.

„Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen“ sind jene Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich sind.

5.

„Tageselternorganisationen“ sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die Tageseltern beschäftigen, fachlich betreuen, fortbilden und vermitteln.

6.

Pädagogische Grundlagendokumente sind:

a)

der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;

b)

der „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;

c)

das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;

d)

Der „Werte- und Orientierungsleitfaden – Werte leben, Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;

e)

Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

f)

sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund mit Zustimmung der Länder zur Verfügung gestellt werden.

7.

Die „Bildungssprache Deutsch“ ist die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen verwendete Sprache bzw. in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch die zusätzlich geförderte Sprache, welche im Umgang des Personals mit den betreuten Kindern und den Kindern untereinander im Fokus steht.

8.

Die Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen umfasst die

a)

„frühe sprachliche Förderung“: pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch, die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen gesetzt werden;

b)

die „Förderung des Entwicklungsstandes“: wissenschaftlich geleitete ganzheitliche Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte der Kinder, die die Entwicklung der Sprachkompetenz unterstützen (zB Förderung der Mehrsprachigkeit, Förderung der Sprachen der anerkannten Volksgruppen, Motorik, sozial-emotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen).

9.

Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ist die Anzahl der Kinder, die bei der ersten Beobachtung im Alter von vier oder fünf Jahren zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres einen Sprachförderbedarf haben und nach Durchführung der Sprachfördermaßnahme einen solchen nicht mehr aufweisen. Das Ergebnis bezieht sich auf den Zeitraum eines Kindergartenjahrs, es weist keinen Personenbezug auf und bildet die Basis für die Ermittlung der Wirkungskennzahl.

10.

Die „Wirkungskennzahl“ der frühen sprachlichen Förderung ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Datengrundlage dafür ist das Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 9.

11.

Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.

12.

„Öffnungszeiten elementarer Bildungseinrichtungen entsprechend der VIF Kriterien“ sind solche, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3.

Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 3

Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tageseltern

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