Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berichte zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Berichtsverordnung – PB-BV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-09-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PB-BV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:

Abkürzung

PB-BV

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021.

Abkürzung

PB-BV

Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen

§ 2. (1) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 PfandBG sind jährlich, bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu erstatten.

(2) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 und 11 sind zwischen dem 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres und dem letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn von den in diesen Ziffern genannten Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es seit der letzten Übermittlung zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen ist.

(3) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 8 sind nach Ablauf des in Abs. 1 festgelegten Zeitraums unverzüglich, jedoch spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln.

Abkürzung

PB-BV

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.

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