Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Durchführungsverordnung 2022 – NEHG-DV 2022)
Abkürzung
NEHG-DV 2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
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NEHG-DV 2022
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
„Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
„Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das Verfahren, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
„USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021;
„FinanzOnline“, das Verfahren für die automationsunterstützte Datenübertragung gemäß § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, und
„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 des NEHG 2022.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Energieträger
§ 3. Ergänzend zu Anlage 1 des NEHG 2022, sind für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen je Einheit verflüssigtem Erdgas der Unterposition 2711 11 Treibhausgasemissionen von 2,72 kg/kg anzunehmen.
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Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
§ 3. Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.
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Gebarung
§ 4. Die Gebarung für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 abgesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.
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Abschnitt
Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
§ 5. (1) Anträge, Meldungen, Berichte und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (im Folgenden „NEIS“) einzubringen.
(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 FOnV 2006, und des § 10 USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sorgfältig zu verwahren.
(4) Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 2) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
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zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Teilnehmer
§ 6. (1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
registrierte Handelsteilnehmer (§ 11),
registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (§ 24),
registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (§§ 18 und 19) und
registrierte Teilnehmervertreter (§ 25).
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt § 19 BAO sinngemäß.
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Teilnehmer
§ 6. (1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
registrierte Handelsteilnehmer (§ 11),
registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (§ 24),
registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (§§ 18 und 19) und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023)
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt § 19 BAO sinngemäß.
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Ausschluss von Teilnehmern
§ 7. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
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zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Duale Zustellung
§ 8. (1) Zustellungen an Teilnehmer gemäß § 6 haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, zu erfolgen.
(2) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 1 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, zu erfolgen.
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Einbringung von Rechtsmitteln
§ 9. Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. § 85 BAO gilt sinngemäß.
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NEHG-DV 2022
Datenübermittlung
§ 10. (1) Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Zeitraum ab 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 unterjährig Energieabgaben selbstberechnet oder erklärt haben, sind zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer,
Abgabenkontonummer und
Datum der letzten unterjährig selbstberechneten oder erklärten Energieabgaben unter Angabe der Abgabenart.
(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer,
die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, unter Angabe des Buchungsbetrages, der Menge, des Steuersatzes und des Datums der Buchung.
(4) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer und
die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(5) Folgende Daten des Umweltbundesamtes über EU-ETS-Anlagen, die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen haben, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde nach dem 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022, und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, für den beantragten Zeitraum der Befreiung.
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NEHG-DV 2022
zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Abschnitt
Handelsteilnehmer
Vereinfachte Registrierung
§ 11. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
Benennung eines steuerlichen Vertreters oder eines Zustellbevollmächtigten und
Anlagenname und nationale Kennung (Genehmigungskennung) der jeweiligen EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
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NEHG-DV 2022
Abschnitt
Handelsteilnehmer
Vereinfachte Registrierung
§ 11. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(4) Ein Antrag auf Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, welche sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden.
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NEHG-DV 2022
Initialbefüllung
§ 12. (1) Durch die zuständige Behörde sind jene natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften als Handelsteilnehmer automationsunterstützt im NEIS zu registrieren, die im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 eine Energieabgabe unterjährig selbstberechnet oder erklärt haben oder die durch eine Abgabenbehörde für diesen Zeitraum festgesetzt wurden.
(2) Die zuständige Behörde hat bis zum 14. Oktober 2022 über die automationsunterstützte Registrierung einen Registrierungsbescheid zu erlassen und an den jeweiligen Handelsteilnehmer zuzustellen. Im Registrierungsbescheid ist eine Registrierungs- und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(3) Der registrierte Handelsteilnehmer hat die im Registrierungsbescheid bekanntgegebenen Daten zu prüfen und unvollständige oder falsche Daten bis zum 1. Februar 2023 im NEIS zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4) Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß § 13 Abs. 1 NEHG 2022 zu beantragen.
(5) Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Abs. 2 erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt oder selbst berechnet werden (beispielsweise Organträger), hat sich der Handelsteilnehmer selbstständig zu registrieren. Die Verpflichtungen gemäß §§ 13, 14 und 15 können in diesen Fällen durch das beherrschende Unternehmen erfüllt werden.
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zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 13. (1) Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß § 14 Abs. 1 NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
(2) Die Ermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
(3) Der Handelsteilnehmer hat das Konto bis zum 30. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats auszugleichen.
(4) Ergeben sich in der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen, ist für diese der in der Fixpreisphase maßgebende Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen zur Gänze anzusetzen. Ergeben sich in den darauffolgenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen in diesem Kalenderjahr weitere Bruchteile von Tonnen, sind diese auf die bereits in vorangegangenen Treibhausgasemissionsmeldungen angefangene Tonne anzurechnen, bis eine volle Tonne erreicht wird.
(5) Ergibt sich abweichend von Abs. 4 aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.
Abkürzung
NEHG-DV 2022
Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 13. (1) Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß § 14 Abs. 1 NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
(2) Die Ermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
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