Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-10-25
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SKZG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SKZG

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);

2.

einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

Abkürzung

SKZG

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);

2.

einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

Abkürzung

SKZG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;

2.

„Grundkontingent“ die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;

3.

„oberer Referenzenergiepreis“ den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;

4.

„Stromlieferungsvertrag“ den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;

5.

„unterer Referenzenergiepreis“ den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.

Abkürzung

SKZG

Gegenstand der Förderung

§ 3. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten

1.

nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);

2.

nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbaren Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).

(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlichrechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.

(4) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des SozialhilfeGrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.

Abkürzung

SKZG

2.

Teil

Stromkostenzuschuss

Begünstigter Personenkreis

§ 4. Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

Abkürzung

SKZG

2.

Teil

Stromkostenzuschuss

Begünstigter Personenkreis

§ 4. (1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

(Anm.: Zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vgl. § 2, BGBl. II Nr. 167/2024.)

Abkürzung

SKZG

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

§ 5. (1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.

(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:

1.

Grundkontingent 2.900 kWh/Jahr;

2.

Oberer Referenzenergiepreis 40 Cent/kWh;

3.

Unterer Referenzenergiepreis 10 Cent/kWh.

(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.

(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;

2.

der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;

3.

durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

Abkürzung

SKZG

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

§ 5. (1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.

(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:

1.

Grundkontingent 2.900 kWh/Jahr;

2.

Oberer Referenzenergiepreis 40 Cent/kWh;

3.

Unterer Referenzenergiepreis 10 Cent/kWh.

(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.

(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;

2.

der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;

3.

durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

Abkürzung

SKZG

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

§ 5. (1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.

(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:

1.

Grundkontingent 2.900 kWh/Jahr;

2.

Oberer Referenzenergiepreis 40 Cent/kWh; (Anm. 1)

3.

Unterer Referenzenergiepreis 10 Cent/kWh.

(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.

(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;

2.

der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;

3.

durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

(____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 167/2024 ab 1.7.2024: 25 Cent/kWh)

Abkürzung

SKZG

Zusatzkontingent für größere Haushalte

§ 6. Für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 54/2021, als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ist der Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent bereitzustellen.

Abkürzung

SKZG

Stromkostenergänzungszuschuss

§ 6. (1) Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Es besteht

a für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag und

b für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;

ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.

2.

Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen.

Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.

(2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:

1.

Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

2.

Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:

a Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:

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