Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
| Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
|---|---|---|---|
| ≥ 50 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
| ≥ 50 m² | Graben/Uferrandstreifen | ||
| ≥ 50 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer | ||
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang | |
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Steinriegel/Steinhage | ||
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Teich/Tümpel | ||
| Naturdenkmal | Polygon | ||
| Naturdenkmal | Punkt | ||
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
Für das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Z 1 erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs
nach den Bestimmungen von Z 1 lit. a bis c ausgewiesen sind,
Leguminosen angebaut werden oder
Zwischenfrüchte, die innerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.
Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß lit. b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.
Als Leguminosen gelten dabei folgende Schlagnutzungsarten: Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide Gemenge, Erbsen-Getreide Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras, Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken.
Ab dem Antragsjahr 2025 ist Z 1 nicht mehr anzuwenden.
GLÖZ 9:
Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:
1530: pannonische Steppen und Salzwiesen
2340: pannonische Binnendünen
5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen
6130: Schwermetallrasen
6170: alpine und subalpine Kalkrasen
6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia
6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen
6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
6260: pannonische Steppen auf Sand
6410: Pfeifengraswiesen
6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6440: Brenndolden-Auenwiesen
6510: magere Flachland-Mähwiesen
6520: Berg-Mähwiesen
7230: kalkreiche Niedermoore
9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)
9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald
9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)
9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)
91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus
91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder
GLÖZ 10:
Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.
Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung aus Wirtschaftsdünger davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.
Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Abkürzung
GSP-AV
Anlage 3
Die Art. 3 bis 6, 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019 S. 105, wurden umgesetzt durch die §§ 6, 10, 11 und 29 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, und die zu diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen des jeweils maßgeblichen Kollektivvertrags.
Die Art. 5 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989 S. 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die §§ 114, 115, 257 Abs. 3, 338, 362 Abs. 3, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.
Die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009 S. 5, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20c des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.
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