Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)
Fördergegenstände
§ 185. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
innovativer Produktportfolios,
der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
der Ablauf- oder Organisationsoptimierung,
Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
Weiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
Bereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 186. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 187. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
Fördergegenstände
§ 188. Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 189. Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 190. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)
Fördergegenstände
§ 191. Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 192. Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 193. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Ernteversicherung (47-24)
Fördergegenstände
§ 194. Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 195. (1) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.
(2) Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.
(3) Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 196. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)
Fördergegenstände
§ 197. Gefördert werden Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen).
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)
Fördergegenstände
§ 197. Gefördert werden
Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 198. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 198. (1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:
Das Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
vordefinierte Organisationsabläufe,
Definitionen der personellen Zuständigkeiten,
Ablaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
Ausführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
es ist laufend zu aktualisieren und
der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 199. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 199. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)
Fördergegenstände
§ 200. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 201. Neuanschaffungen müssen über die gesetzlich festgelegten Mindeststandards hinausgehen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 202. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Budgetverwaltung
§ 203. Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Umstellungsförderung (58-01)
Förderwerber, Antragstellung
§ 204. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht
natürliche Personen,
eingetragene Personengesellschaften,
juristische Personen und
Personenvereinigungen,
die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
(2) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:
eine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
(3) Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 205. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Weingartenumstellung
§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:
Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Weingartenumstellung
§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5) Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:
Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Weingartenumstellung
§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.
(5) Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:
Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Böschungsterrassen
§ 207. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Mauerterrassen
§ 208. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.
(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Mauerterrassen
§ 208. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.
(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene und für die Förderperiode geltende einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.
Abkürzung
GSP-AV
Fördervoraussetzungen
§ 209. (1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2
maßgeblich ist.
(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
(5) Der ausgepflanzte Weingarten muss auf der Rodung eines mindestens 20 Jahre alten Weingartens basieren. Ausgenommen davon sind:
Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördervoraussetzungen
§ 209. (1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2
maßgeblich ist.
(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
(5) Wird ein Weingarten auf einer gerodeten Weingartenfläche ausgepflanzt, müssen die gerodeten Rebstöcke zum Zeitpunkt der Rodung mindestens 15 Jahre alt gewesen sein. Ausgenommen davon sind:
Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Ausmaß der Förderung
§ 210. Die Förderung beträgt pauschal für:
Weingartenumstellung in der Ebene (0 – 18% Steigung) 4 830 €/ha
Weingartenumstellung in der Hanglage (18 – 25% Steigung) 7 650 €/ha
Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung) 12 640 €/ha
Böschungsterrassen 8,40 €/Laufmeter
Mauerterrassen 91 €/m².
Abkürzung
GSP-AV
Entscheidung über den Förderantrag
§ 211. Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.
Abkürzung
GSP-AV
Entscheidung über den Förderantrag
§ 211. Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Beurteilung der Projekte zuzuziehen.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 212. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.
(2) Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)
Förderwerber, Antragstellung
§ 213. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht
natürliche Personen,
eingetragene Personengesellschaften,
juristische Personen und
Personenvereinigungen,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),
unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 214. (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt, oder
nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden.
(3) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 214. (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt,
nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden oder
in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.
(3) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung
§ 215. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
Der Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
Holzgärständer:
Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
(2) Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
§ 216. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
Steuerungssoftware;
Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Klärungseinrichtungen
§ 217. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung
§ 218. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen
§ 219. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
§ 220. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von
stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Weinpressen
§ 221. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.
(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Lagertanks
§ 222. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
Abkürzung
GSP-AV
Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).
Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 224. Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €.
Abkürzung
GSP-AV
Ausmaß der Förderung
§ 225. (1) Der Fördersatz beträgt
25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222,
40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie
30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen.
(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.
(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
Abkürzung
GSP-AV
Entscheidung über den Förderantrag
§ 226. (1) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung der vorgelegten Förderanträge, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sowie in Hinblick auf die Beurteilung der Förderfähigkeit zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.
(2) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 sowie § 225 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 227. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
(2) Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
(3) Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
(4) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 227. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal sechs Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
(2) Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
(3) Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
(4) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 227. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
(2) Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
(3) Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
(4) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
Förderwerber, Antragstellung
§ 228. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:
Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
Nationales Weinkomitee,
Regionale Weinkomitees und
Weinakademie Österreich.
(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
Abkürzung
GSP-AV
Ziele
§ 229. Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 230. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) – Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 230. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
im Bereich von Informationsreisen nach und in Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) – Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördervoraussetzungen
§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.
Abkürzung
GSP-AV
Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).
Fördervoraussetzungen
§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
Abkürzung
GSP-AV
Fördervoraussetzungen
§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 5, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 5, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
Abkürzung
GSP-AV
Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).
Förderfähige Kosten
§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 5, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.
(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
Abkürzung
GSP-AV
Ausmaß der Förderung
§ 233. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 234. Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
Abkürzung
GSP-AV
Zahlungsantrag
§ 234. (1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
Förderwerber, Antragstellung
§ 235. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:
1, Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
Nationales Weinkomitee,
Regionale Weinkomitees,
für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
Weinakademie Österreich und
privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
Förderwerber, Antragstellung
§ 235. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:
1, Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
Nationales Weinkomitee,
Regionale Weinkomitees,
für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
Weinakademie Österreich und
privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
Abkürzung
GSP-AV
Ziele
§ 236. Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 237. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
im Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördergegenstände
§ 237. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
im Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
Abkürzung
GSP-AV
Fördervoraussetzungen
§ 238. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.