Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2022-10-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Australien III 163/2022 Belgien III 163/2022 Bulgarien III 163/2022 Dänemark III 163/2022 Deutschland III 163/2022 Estland III 163/2022 EU III 163/2022 Finnland III 163/2022 Frankreich III 163/2022 Griechenland III 163/2022 Irland III 163/2022 Italien III 163/2022 Kroatien III 163/2022 Lettland III 163/2022 Litauen III 163/2022 Luxemburg III 163/2022 Malta III 163/2022 Niederlande III 163/2022 Polen III 163/2022 Portugal III 163/2022 Rumänien III 163/2022 Schweden III 163/2022 Slowakei III 163/2022 Slowenien III 163/2022 Spanien III 163/2022 Tschechische R III 163/2022 Ungarn III 163/2022 Vereinigtes Königreich III 163/2022 *Zypern III 163/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs nach Art. 61 Abs. 1 des Rahmenabkommens wurde gemäß Art. 62 am 16. Februar 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 61 Abs. 1 mit 21. Oktober 2022 in Kraft.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 237 vom 15.9.2017 S. 7, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

AUSTRALIEN

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,

IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer langjährigen, für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen durch die Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 26. Juni 1997 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Australien sowie im Zuge der Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit von 2003 erzielt wurden,

IN ANERKENNUNG der Neubelebung des Engagements und der Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union auf der Grundlage des am 29. Oktober 2008 angenommenen Partnerschaftsrahmens Australien-Europäische Union,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN),

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

UNTER BEKUNDUNG ihres Eintretens für die Schaffung von Rahmenbedingungen, die der Steigerung des bilateralen Handels und der Investitionen förderlich sind,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Willens, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren,

IN ANERKENNUNG des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung und Innovation,

UNTER BEKUNDUNG ihres Willens, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Australien geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Wissenschaft, Luftverkehrsdienste, Wein, Sicherheit von Verschlusssachen, Konformitätsbewertungsverfahren für industrielle Erzeugnisse und Austausch von Fluggastdaten,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Australien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Zweck des Abkommens

(1) Zweck dieses Abkommens ist es,

a)

eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen,

b)

einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und

c)

die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln.

(2) In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu intensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehungen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.

ARTIKEL 2

Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehungen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu intensivieren.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten zum Ausdruck kommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.

(5) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz auf der Grundlage dieses Abkommens.

(6) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Politischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog zu verstärken.

(2) Der politische Dialog zielt darauf ab,

a)

die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und

b)

gemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln.

(3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)

Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,

b)

Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, einschließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,

c)

regelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik, internationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden,

d)

sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und

e)

gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem australischen Parlament und dem Europäischen Parlament.

ARTIKEL 4

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien,

b)

gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und

c)

eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.

ARTIKEL 5

Krisenbewältigung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.

(2) Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.

ARTIKEL 6

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst,

c)

die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern,

d)

in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen,

e)

bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und

f)

gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 7

Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte, die von Australien und von der Union und/oder von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden oder denen sie jeweils beigetreten sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, sich darum zu bemühen, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags miteinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu gewährleisten, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und die wirksame Durchsetzung der vom VN-Sicherheitsrat im Einklang mit der VN-Charta verhängten Waffenembargos zu gewährleisten.

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