Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und des Bundesministers für Finanzen über die Valorisierung der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlages, des Kinderbetreuungsgeldes, des Familienzeitbonus und des Kinderabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2023 (Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023 – FamValVO 2023)
Abkürzung
FamValVO 2023
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022, des § 33 Abs. 6 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022, des § 6 Abs. 4 des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022, und des § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022, wird,
soweit es sich um die Familienbeihilfe, den Mehrkindzuschlag, das Kinderbetreuungsgeld und den Familienzeitbonus handelt, von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien,
soweit es sich um den Kinderabsetzbetrag handelt, vom Bundesminister für Finanzen
verordnet:
Abkürzung
FamValVO 2023
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Für das Kalenderjahr 2023 werden die Beträge nach dem FLAG 1967 auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt:
im § 8 Abs. 2 Z 3 lit. a statt 114 € mit 120,6 €,
im § 8 Abs. 2 Z 3 lit. b statt 121,9 € mit 129 €,
im § 8 Abs. 2 Z 3 lit. c statt 141,5 € mit 149,7 €,
im § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d statt 165,1 € mit 174,7 €,
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a statt 7,1 € mit 7,5 €,
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. b statt 17,4 € mit 18,4 €
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. c statt 26,5 € mit 28 €,
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. d statt 32 € mit 33,9 €,
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. e statt 35,7 € mit 37,8 €,
im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. f statt 52 € mit 55 €
im § 8 Abs. 4 Z 3 statt 155,9 € mit 164,9 €,
im § 8 Abs. 8 statt 100 € mit 105,8 €,
im § 9 statt 20 € mit 21,2 €.
Abkürzung
FamValVO 2023
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für das Kalenderjahr 2023 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt:
im § 3 Abs. 1 statt 33,88 € mit 35,85 €,
im § 24a Abs. 2 statt 66,00 € mit 69,83 €,
im § 24d Abs. 1 statt 33,88 € mit jeweils 35,85 €,
Abkürzung
FamValVO 2023
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 22,60 € mit 23,91 € festgestellt.
Abkürzung
FamValVO 2023
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 58,4 € mit 61,8 € festgestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.