Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-01-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Artikel I)

Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird verordnet:

(Anm.: Artikel II)

Auf Grund der §§ 11a und 17p des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird verordnet:

(Anm.: Artikel III)

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2022, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 4/2022 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 628,60 € mit 665,10 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 25,80 € mit 27,30 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt

nach Vollendung desbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 28,00 € 47,00 € 57,10 € 75,50 € 94,20 €
70. Lebensjahres 57,20 € 94,00 € 106,70 € 126,00 € 150,60 €
75. Lebensjahres 104,20 € 141,30 € 157,50 € 175,80 € 195,10 €
80. Lebensjahres 150,60 € 188,90 € 207,40 € 226,40 € 245,40 €

mit

nach Vollendung desbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 29,60 € 49,70 € 60,40 € 79,90 € 99,70 €
70. Lebensjahres 60,50 € 99,50 € 112,90 € 133,30 € 159,30 €
75. Lebensjahres 110,20 € 149,50 € 166,60 € 186,00 € 206,40 €
80. Lebensjahres 159,30 € 199,90 € 219,40 € 239,50 € 259,60 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 49,70 € mit 52,60 €;
--- ---
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 39,30 € mit je 41,60 €,
…………………………statt 78,60 € mit 83,20 €,
…………………………statt je 118,00 € mit je 124,80 €;
6. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 826,30 € mit 874,20 €,
…………………………statt 1 238,70 € mit 1 310,50 €,
…………………………statt 1 652,10 € mit 1 747,90 €,
…………………………statt 2 065,50 € mit 2 185,30 €,
…………………………statt 2 478,00 € mit 2 621,70 €;
7. im § 20 …………………………statt 184,50 € mit 195,20 €;
8. im § 20a …………………………statt 27,80 € mit 29,40 €,
…………………………statt 44,30 € mit 46,90 €,
…………………………statt 74,00 € mit 78,30 €;
9. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 113,60 € mit 120,20 €,
…………………………statt 226,30 € mit 239,40 €;
10. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 181,00 € mit 191,50 €,
…………………………statt 332,10 € mit 351,40 €,
…………………………statt 217,20 € mit 229,80 €,
…………………………statt 398,20 € mit 421,30 €;
11. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 827,50 € mit 875,50 €,
…………………………statt 987,30 € mit 1044,60 €,
…………………………statt 849,50 € mit 898,80 €,
…………………………statt 1 030,40 € mit 1 090,20 €;
12. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 298,40 € mit 315,70 €,
…………………………statt 417,20 € mit 441,40 €;
13. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 39,30 € mit je 41,60 €,
…………………………statt 78,60 € mit 83,20 €,
…………………………statt je 118,00 € mit je 124,80 €;
14. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 55,00 € mit 58,20 €,
…………………………statt 10,30 € mit 10,90 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 66,50 €
30 vH mit …..............133,00 €
40 vH mit …..............199,50 €
50 vH mit …..............266,00 €
60 vH mit …............. 332,60 €
70 vH mit …............. 399,10 €
80 vH mit …............. 532,10 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 199,50 €
160 mit ….............. 266,00 €
190 mit ….............. 332,60 €
220 mit ….............. 399,10 €
250 mit ….............. 465,60 €
280 mit …...............532,10 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 266,00 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 4/2022 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 982 424,20 € mit 1 039 404,80 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 58,50 € mit 61,90 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 337,70 € mit 1 417,50 €,
……………………….statt 1 226,70 € mit 1 306,50 €,
……………………….statt 1 835,40 € mit 1 961,30 €;
4. im § 11 Abs. 10 ……………………….statt 328,20 € mit 347,20 €;
5. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 466,10 € mit 1 551,10 €,
……………………….statt 587,20 € mit 621,30 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.