Multilaterales Abkommen ADN/M 033 nach Abschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und LuxemburgStF BGBl. III Nr. 183/2022
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Deutschland III 183/2022 Luxemburg III 183/2022, III 61/2023 Niederlande III 61/2023 Slowakei III 61/2023
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 11. November 2022 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 17. Oktober 2022 |
| Frankreich | 7. November 2022 |
(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs ausgestellt werden und dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster entsprechen, bis zum 31. Dezember 2023 als gültig anerkannt.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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