Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-12-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Pauschaler Kostenersatz

§ 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für Aufwendungen, die durch den Vollzug des § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen.

(2) Der pauschale Kostenersatz beträgt 500,00 Euro pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG.

Vollziehung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.