Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung – RFA-V)
Abkürzung
RFA-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:
Abkürzung
RFA-V
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.
Abkürzung
RFA-V
Elektronisches Format
§ 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
(2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Name des Anbieters,
den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,
Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
Abkürzung
RFA-V
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.