Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:

§ 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind.

§ 2. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.

§ 3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 2.

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