Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind in der Absicht, künftig weitere Ausbaumaßnahmen der Wiener UBahn, wie etwa einen Linienast der U1 nach Rothneusiedl, gemeinsam zu verwirklichen, übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Aufgrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in Wien und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen bekennen sich die Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau der Wiener UBahn als effizientes Verkehrsmittel im innerstädtischen Raum.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die in Art. 3 und 4 dieser Vereinbarung dargestellten Vorhaben zu verwirklichen.

(3) Unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz kommen die Vertragsparteien überein, die Kofinanzierung für den Wiener UBahnBau entsprechend den Festlegungen der vorliegenden Vereinbarung fortzuführen.

(4) Die Vertragsparteien halten fest, dass die vertragsgegenständlichen Vorhaben in technischer Hinsicht entsprechend den jeweils bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen und den bisher angewendeten und bewährten technischen sowie gestalterischen Standards beim Wiener UBahnBau verwirklicht werden, sodass den Fahrgästen weiterhin ein effizientes und einheitliches UBahnGesamtnetz zur Verfügung steht.

(5) Die Vertragsparteien legen besonderen Wert auf eine umfassende begleitende Information der Bevölkerung über das Baugeschehen und den Nutzen der vertragsgegenständlichen Vorhaben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet

1.

„Wiener Linien“ die WIENER LINIEN GmbH Co KG;

2.

„SCHIG“ die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH;

3.

„Erstinvestitionen“ die Errichtung (darunter fallen die Planung, die Grundeinlöse und der Bau) und die Inbetriebsetzung einer U Bahn inklusive der Anschaffung der gemäß Art. 4 notwendigen Fahrzeuge;

4.

„Erhaltung“ alle Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung einer U Bahn sowie insbesondere die Ersatz- bzw. Reinvestitionen in nach dieser Vereinbarung bereits verrechnete Maßnahmen;

5.

„umfassende begleitende Information“ die Information der vom vertragsgegenständlichen Vorhaben unmittelbar betroffenen Anrainerinnen und Anrainer sowie auch die der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen im eigens für das Linienkreuz eingerichteten Infocenter „U2xU5“, das sich in der künftigen U5 Station Volkstheater befindet, nicht hingegen die Bewerbung publikumsorientierter Eröffnungsfeiern (inklusive Infomaterial für die Eröffnungsfeiern selbst);

6.

„umzulegende Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die sowohl für die Linie U2 als auch die Linie U5 erforderlich sind, die jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden können, deshalb separat ausgewiesen wurden und folglich anteilsmäßig kalkulatorisch umgelegt werden;

7.

„vorgezogene Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die örtlich in den Bereich der zweiten Baustufe fallen und daher dieser zugerechnet werden, jedoch bereits für einen möglichst effizienten Betrieb der ersten Baustufe erforderlich sind und deshalb zeitlich vorgezogen umgesetzt werden.

Artikel 3

Bauvorhaben

(1) Im Zuge der Fortführung der vierten Ausbauphase des Wiener UBahnBaus wird die erste Baustufe des Linienkreuzes U2xU5 folgendermaßen realisiert:

1.

Die Linie U2 soll in einer ersten Baustufe aus östlicher Richtung von der Seestadt kommend ab der Station Schottentor auf einer neuen Strecke in Richtung Süden zum Matzleinsdorfer Platz geführt werden und bei der Station Rathaus die künftige Linie U5 unterqueren. Mit diesem Vorhaben können neben der hochrangigen Erschließungsfunktion des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auch die Verkehrsverlagerungen in Folge der Inbetriebnahme des Hauptbahnhofes abgefangen werden. Dadurch wird das in Teilbereichen bereits an seine Kapazitätsgrenzen gelangende Bestandsnetz der Wiener Linien nachhaltig entlastet.

2.

Die Linie U5 soll in einer ersten Baustufe auf der bestehenden Trasse der Linie U2 vom Karlsplatz kommend bei der Station Rathaus mit der neuen Linie U2 verknüpft und in westlicher Richtung in den verkehrsmäßig stark belasteten Bereich bei der Alser Straße bis zum Frankhplatz geführt werden. Mit diesem Vorhaben ist durch die hochwirksame weiträumige Erschließungsfunktion der U Bahn eine Entspannung des bereits stark ausgelasteten öffentlichen Verkehrsnetzes in diesem Bereich erzielbar. Die bauliche Ausführung der Linie U5 ist im Sinne einer maximalen Kosteneffizienz und dem Stand der Technik entsprechend für eine vollautomatisierte Betriebsführung vorgesehen.

(2) Im Zuge der fünften Ausbauphase des Wiener UBahnBaus wird die zweite Baustufe des Linienkreuzes U2xU5 folgendermaßen realisiert:

1.

Die Linie U2 soll in einer zweiten Baustufe in das bereits dicht verbaute Gebiet am Wienerberg rund um den Business Park Vienna verlängert werden.

2.

Die Linie U5 soll in einer zweiten Baustufe über den Gürtel nach Hernals mit der Endstation im Bereich der Vorortelinie (S45) über den dichten ÖPNRV-Knoten Währinger Straße/Nußdorfer Straße/Spitalgasse samt Verknüpfung im Bereich Gürtel mit der U6 Station Michelbeuern AKH und via Elterleinplatz verlängert werden. Mit diesem Vorhaben ist durch die hochwirksame weiträumige Erschließungsfunktion der U-Bahn eine Entspannung des bereits stark ausgelasteten öffentlichen Verkehrsnetzes in diesem Bereich erzielbar. Die bauliche Ausführung der Linie U5 wird im Sinne einer maximalen Kosteneffizienz und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend für eine vollautomatisierte Betriebsführung konzipiert.

(3) Die Anlage enthält eine graphische Darstellung der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Linienführung.

Artikel 4

Fahrzeugbedarf, Intervalle der Zugfolgen, Fahrzeugreserven

(1) Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3Minuten30SekundenIntervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3MinutenIntervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere vier Züge erforderlich.

(2) Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5MinutenIntervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere drei Züge erforderlich.

(3) Die aus Abs. 1 und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.

(4) Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2Minuten40SekundenIntervall der Linie U2 sowie ein 4MinutenIntervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Art. 5 nicht enthalten.

(5) Die aus Abs. 4 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.

Artikel 5

Kosten

(1) Die Gesamtkosten der Erstinvestitionen für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Art. 3 und die Fahrzeuge gemäß Art. 4 stellen sich in Summe wie folgt dar:

Erste Baustufe

Vorhaben gemäß derzeitiger Planung Kosten (in Mio. €) Baubeginn(inkl. Vorarbeiten) Inbetriebnahme Länge(in km) Stationen
U2 Süd Rathaus – Matzleinsdorfer Platz 1.696,00 2017 2028 4,4 5
U5 Rathaus – Frankhplatz 323,00 2017 2026 0,6 1
SUMME Linienkreuz U2xU5 erste Baustufe(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen) 2.019,00

Zweite Baustufe

Vorhaben gemäß derzeitiger Planung Kosten (in Mio. €) Baubeginn(inkl. Vorarbeiten) Inbetriebnahme Länge(in km) Stationen
U2xU5 (Verknüpfungs-bauwerke zur ersten Baustufe) Kostenanteile bei Matzleinsdorfer Platz und Frankhplatz, die der fünften Ausbauphase zugerechnet werden 11,00 2021 2028
U2 Süd Matzleinsdorfer Platz – Wienerberg (West) 1.520,00 2023 2033 2,3 2
U5 Frankhplatz – Hernals 2.191,00 2022 2032 4,0 4
SUMME Linienkreuz U2xU5zweite Baustufe (Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen) 3.722,00

(2) Die Gesamtkosten gemäß Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten Risikozuschläge und sind vorausvalorisiert. Unter vorausvalorisierten Kosten sind dabei die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eines bestimmten Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Leistungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen, sodass diese mit Schätzungenauigkeiten behaftet sind.

(3) Die Vorausvalorisierung gemäß Abs. 2 erfolgt ab 2020 auf Basis einer angenommenen jährlichen Steigerung der Baupreise von 2,5 %. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2, es sei denn, der oben angeführte Wert wird in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.

(4) Die Kostenschätzungen der ersten Baustufe basieren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf bereits abgerechneten tatsächlichen Kosten und vorliegenden Ausschreibungsergebnissen abgeschlossener Vergabeverfahren als auch auf Schätzkosten noch durchzuführender Vergabeverfahren.

(5) Die Kostenschätzungen der zweiten Baustufe basieren auf hochgerechneten Kostensätzen pro Kilometer bzw. hochgerechneten Volumina, die auf den Erkenntnissen der bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisse der ersten Baustufe beruhen, sodass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der zweiten Baustufe eine wesentlich geringere Planungstiefe vorliegt.

(6) Die Risikozuschläge gemäß Abs. 2 betragen abhängig von den in Abs. 4 und Abs. 5 dargestellten unterschiedlichen Planungstiefen für die erste Baustufe 10 % und für die zweite Baustufe grundsätzlich 30 %. Einzelne Kostenpositionen der zweiten Baustufe, nämlich die umzulegenden Kosten und die vorgezogenen Kosten, enthalten ob des geringeren Risikos einen Risikozuschlag von 10 %. Die Kosten für den Fahrzeugbedarf sind valorisiert, enthalten aber keinen Risikozuschlag.

Artikel 6

Finanzierung

(1) Die Gesamtkosten gemäß Art. 5 betragen 5.741 Millionen Euro und werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen.

(2) Die Kostentragung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten. Kosten, die über einen absoluten Deckelungsbetrag von 5.741 Millionen Euro – davon 2.019 Millionen Euro für die erste Baustufe und 3.722 Millionen Euro für die zweite Baustufe – hinausgehen, sind zur Gänze durch das Land Wien zu tragen. Einsparungen bei den Kosten der ersten Baustufe dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten der zweiten Baustufe herangezogen werden.

(3) Die finanziellen Beiträge des Bundes werden in jährlichen Raten in der Höhe von 78 Millionen Euro an das Land Wien geleistet. Der Bund behält sich das Recht vor, diese jährlichen Raten gegebenenfalls zu erhöhen. In diesem Fall wird der Bund das Land Wien rechtzeitig darüber informieren.

(4) Für die Vorfinanzierungsmöglichkeit des Bundes wird für das Land Wien ein Vorfinanzierungsrahmen in Höhe von 1.900 Millionen Euro eingeräumt. Dieser Vorfinanzierungsrahmen dient zur Überbrückung jenes finanziellen Mehrbedarfs, der sich zwischenzeitlich aus dem über die finanziellen Beiträge des Bundes gemäß Abs. 3 hinausgehenden Kostentragungsanteil des Bundes ergeben kann. Die Verrechnung des Bundesbeitrages erfolgt auf einem eigenen Verrechnungskonto der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur. Die Tilgungs- und Finanzierungskosten aus einer Inanspruchnahme des Vorfinanzierungsrahmens trägt der Bund.

(5) Über die Entwicklung der Mittelabrufe des Bundesbeitrages inkl. Tilgungs- und Finanzierungskosten und des Vorfinanzierungsrahmens wird dem Bund seitens des Landes Wien ein jährlicher Bericht übermittelt. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. März zu übermitteln. Nach finaler Tilgung des Vorfinanzierungsrahmens bzw. nach Ausfinanzierung des Bundesbeitrages, der sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergibt, übermittelt das Land Wien einen Schlussbericht.

Artikel 7

Lenkungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Lenkungsausschuss zum Wiener UBahnBau einzurichten. Der Lenkungsausschuss besteht aus zwei Delegationen mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils vom Land Wien sowie dem Bund (je ein Mitglied des Bundesministeriums für Finanzen und ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) entsendet werden. Der Lenkungsausschuss bedient sich zur Sicherstellung der vereinbarungsgemäßen Umsetzung einer begleitenden Kontrolle gemäß Art. 8 sowie einer Verwendungskontrolle gemäß Art. 11.

(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

die wechselseitige Information der Vertragsparteien über laufende und geplante Vorhaben im Rahmen des Wiener U Bahn Baus;

2.

die Auslegung dieser Vereinbarung sowie der bereits zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarungen und Verträge zum Wiener U Bahn Bau gemäß Art. 12;

3.

die Überwachung der zweckmäßigen Verwendung der von den Vertragsparteien für den Wiener U Bahn Bau zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel;

4.

die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen in Zusammenhang mit dem Wiener U Bahn Bau, insbesondere in Hinblick auf Art. 10 dieser Vereinbarung;

5.

die Einrichtung einer begleitenden Kontrolle sowie weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle und deren Verrechnung;

6.

die Einrichtung eines Berichtswesens;

7.

die Prüfung und Beschlussfassung über Intervallverdichtungen im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 sowie Festlegungen über die Verrechnung der damit verbundenen Kosten von maximal sechs zusätzlichen Fahrzeugen;

8.

die Prüfung und Beschlussfassung über Fragen der Risiko- und Kostentragung gemäß Art. 5 Abs. 3.

(3) Die Vertragsparteien werden bei sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zunächst den Lenkungsausschuss befassen und sich redlich bemühen, dadurch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(4) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, welche in der konstituierenden Sitzung einstimmig zu erlassen ist. Abänderungen der Geschäftsordnung können jederzeit einstimmig vom Lenkungsausschuss erlassen werden.

(5) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden zumindest halbjährlich statt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind zu den einzelnen Sitzungen, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Tagesordnung, rechtzeitig im Vorhinein zu laden. Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Entsprechende Bestimmungen zu den Sitzungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Nach der jeweiligen Tagesordnung können vom Lenkungsausschuss zu den einzelnen Sitzungen neben der begleitenden Kontrolle auch Vertreterinnen und Vertreter der Wiener Linien, der SCHIG sowie Sachverständige in beratender Funktion beigezogen werden.

(7) Das Land Wien wird dafür sorgen, dass die Wiener Linien dem Lenkungsausschuss zweimal jährlich im Rahmen der Sitzungen über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht berichten. Die Berichterstattung hat gemäß Art. 9 zu erfolgen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.