Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-12-31
Status Aufgehoben · 2029-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EKBFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EKBFG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKBF) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EUNotfallmaßnV) umgesetzt.

(2) Der EKBF ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023;

2.

Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Abkürzung

EKBFG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKBF) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EUNotfallmaßnV) umgesetzt.

(2) Der EKBF ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;

2.

Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Abkürzung

EKBFG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.

(2) Der EKBF ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;

2.

Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Abkürzung

EKBFG

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKBF ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKBF ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKBF null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKBF ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKBF gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Abkürzung

EKBFG

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKBF ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKBF ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

– des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

– des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKBF null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKBF ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKBF gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Abkürzung

EKBFG

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKBF ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKBF ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

– des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

– des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und

des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKBF null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKBF ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKBF gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Abkürzung

EKBFG

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKBF ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

– des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

– des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und

– der Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKBF null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKBF ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist. Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKBF gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Abkürzung

EKBFG

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Der EKBF beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.

(2) Der EKBF stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988).

Abkürzung

EKBFG

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Der EKBF beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.

(2) Der EKBF stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

Abkürzung

EKBFG

Abs. 1 ist ab Beginn des Erhebungszeitraums April bis Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Der EKBF beträgt

– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;

– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.

(2) Der EKBF stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

Abkürzung

EKBFG

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKBF kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

Abkürzung

EKBFG

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKBF kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Begünstigte Investitionen sind

– in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %

– im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %

der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

Abkürzung

EKBFG

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKBF kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.