Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-25
Status Aufgehoben · 2025-07-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WPFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abkürzung

WPFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abkürzung

WPFG

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:

1.

Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;

2.

die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;

3.

die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;

4.

die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die

1.

gemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie

2.

natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.

Abkürzung

WPFG

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:

1.

Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;

2.

die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;

3.

die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;

4.

die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die

1.

gemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie

2.

natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.

Abkürzung

WPFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;

3.

Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit

a)

im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,

b)

in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder

c)

in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,

besteht;

4.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;

5.

enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;

6.

zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;

7.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

8.

Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10.

Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;

11.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

12.

Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

13.

Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;

14.

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;

15.

Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;

16.

konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

17.

für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;

18.

Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;

19.

Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;

20.

Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;

21.

Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;

22.

Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;

23.

Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;

24.

Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;

26.

gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

27.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;

28.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;

29.

Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;

30.

Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

31.

EU Mutterwertpapierfirma: eine EU Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;

32.

EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;

33.

gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

34.

Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;

35.

Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.

Abkürzung

WPFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;

3.

Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit

a)

im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,

b)

in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder

c)

in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,

besteht;

4.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;

5.

enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;

6.

zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;

7.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

8.

Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10.

Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;

11.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

12.

Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

13.

Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;

14.

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;

15.

Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;

16.

konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

17.

für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;

18.

Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;

19.

Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;

20.

Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;

21.

Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;

22.

Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;

23.

Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;

24.

Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;

26.

gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

27.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;

28.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;

29.

Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;

30.

Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

31.

EU Mutterwertpapierfirma: eine EU Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;

32.

EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;

33.

gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

34.

Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;

35.

Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.

(Anm.: Z 36 und 37 treten mit 25.6.2026 in Kraft)

38.

ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;

39.

ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Abkürzung

WPFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;

3.

Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit

a)

im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,

b)

in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder

c)

in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,

besteht;

4.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;

5.

enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;

6.

zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;

7.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

8.

Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10.

Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;

11.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

12.

Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

13.

Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;

14.

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;

15.

Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;

16.

konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

17.

für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;

18.

Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;

19.

Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;

20.

Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;

21.

Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;

22.

Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;

23.

Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;

24.

Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;

26.

gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

27.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;

28.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;

29.

Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;

30.

Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

31.

EU Mutterwertpapierfirma: eine EU Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;

32.

EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;

33.

gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

34.

Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;

35.

Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

36.

zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

37.

qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abkürzung

WPFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;

3.

Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit

a)

im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,

b)

in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder

c)

in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,

besteht;

4.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;

5.

enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;

6.

zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;

7.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

8.

Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10.

Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;

11.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

12.

Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

13.

Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;

14.

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;

15.

Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;

16.

konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

17.

für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;

18.

Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;

19.

Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;

20.

Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;

21.

Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;

22.

Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;

23.

Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;

24.

Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;

26.

gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

27.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;

28.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;

29.

Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;

30.

Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

31.

EU Mutterwertpapierfirma: eine EU Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;

32.

EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;

33.

gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

34.

Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;

35.

Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

36.

zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

37.

qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

38.

ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;

39.

ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Abkürzung

WPFG

2.

Abschnitt

Grundsätze der Beaufsichtigung

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.

(3) Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA

1.

den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;

2.

das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;

3.

Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.

Abkürzung

WPFG

zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3

2.

Abschnitt

Grundsätze der Beaufsichtigung

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.

(3) Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA

1.

den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;

2.

das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;

3.

Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.

(5) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.

(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Abkürzung

WPFG

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma

1.

die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder

2.

ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oder

3.

aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.

(2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.

(4) Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.

(5) Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

WPFG

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma

1.

die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder

2.

ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oder

3.

aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.

(2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.

(4) Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.

(5) Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

WPFG

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

§ 5. (1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.

(2) Die FMA hat

1.

im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;

2.

sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in § 77b BWG und § 40 genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;

3.

die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.

Abkürzung

WPFG

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 6. (1) Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der Europäischen Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen.

(2) Die FMA hat für die Zwecke des Abs. 1 unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:

1.

Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;

2.

Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;

3.

Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen und der Anforderungen betreffend das Konzentrationsrisiko;

4.

Informationen über die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;

5.

sonstige relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat, zu übermitteln.

(4) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat infolge einer Information von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendig sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hat die FMA zu erläutern, wie sie die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen berücksichtigt hat.

(5) Ist die FMA nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Konsumentenschutz und zur Wahrung der Finanzmarktstabilität treffen.

(6) Die FMA kann, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.

(7) Die FMA kann, sofern sie mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.

(8) Die FMA kann gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.

Abkürzung

WPFG

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

§ 7. (1) Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten VorOrtPrüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.

(2) Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.

(3) Vor der Durchführung einer VorOrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.

(4) Nach der Durchführung einer VorOrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.

Abkürzung

WPFG

Geheimhaltung

§ 8. (1) Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.

(2) Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:

1.

Die Überwachung der gemäß § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;

2.

die Verhängung von Strafen;

3.

im Rahmen von Verwaltungsverfahren;

4.

im Rahmen von Gerichtsverfahren.

(3) Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

(4) Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.

(5) Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Abs. 2 genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.

(6) Unbeschadet des Abs. 1 darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.

(7) Die FMA darf der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Abkürzung

WPFG

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

§ 9. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in § 9 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, unterliegen:

1.

Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden;

2.

die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;

3.

die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;

4.

die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;

5.

die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;

6.

die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;

7.

die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

Abkürzung

WPFG

Pflichten der Abschlussprüfer

§ 10. Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

1.

eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen oder

2.

den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder

3.

wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder

4.

dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,

so hat er der FMA über diese Tatsachen unbeschadet des § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich schriftlich zu berichten. Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so hat der Abschlussprüfer der FMA erst dann zu berichten, wenn die Wertpapierfirma nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Wertpapierfirma zu übermitteln.

Abkürzung

WPFG

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

§ 11. In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

1.

von Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;

2.

als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

Abkürzung

WPFG

Meldung von Verstößen

§ 12. (1) Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:

1.

Spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;

2.

einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;

3.

den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;

4.

klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.

(2) Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.

(3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 WAG 2018 herangezogen werden. § 98 Abs. 4 WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

WPFG

3.

Abschnitt

Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Anfangskapital

§ 13. Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

1.

750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand

a)

den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder

b)

die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;

2.

75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand

a)

die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder

b)

die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder

c)

die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder

d)

die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder

e)

die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst

und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;

3.

150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;

4.

750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

Abkürzung

WPFG

Internes Kapital und liquide Aktiva

§ 14. (1) Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(2) Die in Abs. 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.

(3) Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in Abs. 1 genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Abs. 1 genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

Abkürzung

WPFG

4.

Abschnitt

Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

§ 15. (1) Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.

(2) Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.

(4) Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.

(6) Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.

(7) Abweichend von Abs. 6 ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.

Abkürzung

WPFG

Interne Unternehmensführung

§ 16. (1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:

1.

Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;

2.

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;

3.

angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;

4.

eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

(2) Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

Abkürzung

WPFG

Interne Unternehmensführung

§ 16. (1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:

1.

Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;

2.

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;

3.

angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;

4.

eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

(2) Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

Abkürzung

WPFG

Länderspezifische Offenlegungspflichten

§ 17. (1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:

1.

Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;

2.

Umsatz;

3.

Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

4.

Jahresergebnis vor Steuern;

5.

Steuern auf Gewinn oder Verlust;

6.

erhaltene öffentliche Beihilfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.

Abkürzung

WPFG

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

§ 18. (1) Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma zu sorgen und diese regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.

(3) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangen.

Abkürzung

WPFG

Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements

§ 19. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.

(2) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.

(3) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.

(4) Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.

(5) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.

Abkürzung

WPFG

Behandlung von Risiken

§ 20. (1) Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:

1.

Wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;

2.

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;

3.

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;

4.

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Z 1 bis 3 genannten Risiken vorzugehen.

(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.

(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.

(5) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.

(6) Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

(7) Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.

(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, anzuwenden.

Abkürzung

WPFG

Behandlung von Risiken

§ 20. (1) Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:

1.

Wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;

2.

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;

3.

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;

4.

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Z 1 bis 3 genannten Risiken vorzugehen;

5.

wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.

(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.