Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2023

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-02-04
Status Aufgehoben · 2025-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, wird verordnet:

Wahltage

§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2023 werden Dienstag, 9. Mai 2023, Mittwoch, 10. Mai 2023, und Donnerstag, 11. Mai 2023, festgelegt.

Fristen und Zeitpunkte

§ 2. Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:

21. März 2023 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag) – Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014, BGBl. II Nr. 48/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2021) – Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014) – Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014)
22. März 2023 (Tag nach Ablauf des Stichtages) – Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO 2014)
23. März 2023 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages) – Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014)
30. März 2023 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag) – Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) – Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)
4. April 2023 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag) – Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014) – Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) – Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)
7. April 2023 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) – letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014)
11. April 2023 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (§ 30 Abs. 1 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 HSWO 2014)
13. April 2023 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag) – Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (§ 28 Abs. 1 HSWO 2014) – Ende der Frist zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 32 Abs. 2 HSWO 2014)
18. April 2023 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (§ 30 Abs. 1 und 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen (§ 32 Abs. 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit der Verlautbarung (§ 44 Abs. 5 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 32 Abs. 5 HSWO 2014)
25. April 2023 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (§ 33 Abs. 1 HSWO 2014)
2. Mai 2023 (eine Woche vor dem ersten Wahltag) – Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO 2014)
5. Mai 2023 und/oder 6. Mai 2023 – Die Wahlkommissionen oder Unterwahl-kommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen (§ 43 Abs. 2 HSG 2014).
8. Mai 2023 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 4. Mai 2023 oder 5. Mai 2023 – letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 21 HSWO 2014)
9. Mai 2023 – erster Wahltag
9. Mai 2023 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 5. Mai 2023 oder 6. Mai 2023 – letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014)
10. Mai 2023 – zweiter Wahltag – rückübermittelte Wahlkarten müssen bis 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (§ 57 Abs. 1 HSWO 2014)
11. Mai 2023 – dritter Wahltag – erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse
18. Mai 2023 (eine Woche ab dem letzten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 63 Abs. 1 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (§ 51 Abs. 4 HSG 2014) – letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 64 Abs. 1 HSWO 2014)
dritter Tag nach der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses – letzter Zeitpunkt für eine Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar (§ 64 Abs. 1 HSWO 2014)
binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses – Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (§ 56 Abs. 2 HSG 2014) – Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (§ 57 Abs. 2 HSG 2014)
1. Juli 2023 – Beginn der neuen Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 HSG 2014)

Außerkrafttreten

§ 3. Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021, BGBl. II Nr. 110/2021, außer Kraft.

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