Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Abkürzung
VbF 2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
der §§ 17 Abs. 2, 40 und 44 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
verordnet:
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 49 Übergangsbestimmungen
§ 50 Inkrafttreten
§ 51 Außerkrafttreten
§ 52 Notifikation
Abkürzung
VbF 2023
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
(2) Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 46.
(3) Als rohrleitungsrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen.
(4) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen, die §§ 2 bis 4, § 6 Abs. 5 Z 1 bis Z 4, Abs. 6 Z 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 40 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 2, 5 und 6, sowie die §§ 47 bis 51.
(5) Als Vorschrift gemäß Apothekengesetz gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Apotheken und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bestehenden Apotheken.
(6) Als luftfahrtrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten auf bzw. in Bodeneinrichtungen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts auf bzw. in bereits bewilligten Bodeneinrichtungen.
(7) Diese Verordnung ist auf brennbare Flüssigkeiten in Form von oder als Bestandteil von
Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes – AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020,
Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1,
Aromastoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1917, ABl. Nr. L 389 vom 04.11.2021 S. 15,
Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2020,
kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ABl. L Nr. 1223/2009 vom 22.12.2009 S. 59, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1902, ABl. Nr. L 387 vom 03.11.2021 S. 120,
Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021,
Aerosolen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, (im Folgenden CLP-VO)
nicht anzuwenden.
(8) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit mehr als 130 m 3 Volumen,
die oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m 3 brennbaren Flüssigkeiten,
die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Schifffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021.
(9) Brennbare Flüssigkeiten in Form von Lösungen und homogenen Gemischen mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Anforderungen gemäß 2.2.3.1.5.1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2021, eingehalten werden.
Abkürzung
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Lagerung
§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (§ 4 Z 5) als auch die passive Lagerung (§ 4 Z 6).
(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
sich im Arbeitsvorgang befinden,
bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
im Zuge von Transportvorgängen
bei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden,
in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren eigenen Betrieb dienen,
für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in den hiefür erforderlichen Mengen bereitgehalten werden.
Abkürzung
VbF 2023
Brennbare Flüssigkeiten
§ 3. (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,
Gasöle (§ 4 Z 48),
Petroleum (§ 4 Z 49).
(2) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
(3) Im Sinne des Abs. 2 sind
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
Gasöle (§ 4 Z 48),
Petroleum (§ 4 Z 49).
(4) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.
Abkürzung
VbF 2023
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
Flammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt,
„Siedebeginn“ jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt,
„Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
„Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
„aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken an diesem Ort zeitweilig geöffnet werden,
„passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank gilt als passive Lagerung,
„bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
„Behälter“ Einrichtungen gemäß Z 9 bis Z 13 zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
„Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
„unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
„oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
„doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
„ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
„Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern; zu Rohrleitungen zählen auch Schläuche,
„unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
„Brandabschnitt“ ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist,
„feuerbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten,
„feuerhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
„Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
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