Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.
(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Abkürzung
EAG-IZV
Rückzahlungen
§ 15. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn
Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;
bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.
(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Abkürzung
EAG-IZV
Rückzahlungen
§ 15. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn
Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;
bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.
(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Abkürzung
EAG-IZV
Rechtsnachfolge
§ 16. (1) Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAGFörderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.
Abkürzung
EAG-IZV
Veröffentlichungen
§ 17. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.
(2) Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
Abkürzung
EAG-IZV
Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
EAG-IZV
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.
Abkürzung
EAG-IZV
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.
Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.
Abkürzung
EAG-IZV
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.
Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, anzuwenden.
Abkürzung
EAG-IZV
Ist auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.
Anlage 1
Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8
| Photovoltaikmodule | – Modulherstellung, bestehend aus der Eingangsinspektion, dem Hinzufügen einer Folie bzw. von Glas, dem String-Prozess (Löten), der Laminierung, der Verkabelung, der Montage des Rahmens (ausgenommen rahmenlose Module) und dem Testen des Moduls |
| Wechselrichter | – Bestückung der Leiterplatten – Endfertigung, bestehend aus der Endmontage, der Endprüfung und der Verpackung |
| Stromspeicher | – Batteriezellenfertigung – Fertigung des Batteriemoduls inklusive des Batteriemanagementsystems, bestehend aus der Montage der Hardware inklusive Bestückung, Verkabelung, Programmierung und Einbettung von Batteriezellen, Endmontage und Endprüfung |
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