Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-02-01
Status Aufgehoben · 2024-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 21. März 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

L 1/2023/XVII/81/1

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).

c)

Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a)

im 1. Lehrjahr: 647,60 € monatlich;

b)

im 2. Lehrjahr: 925,20 € monatlich;

c)

im 3. Lehrjahr: 1 295,30 € monatlich.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 23. November 2022 heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

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