Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 32 des Abkommens wurden am 6. Dezember 2021 bzw. 1. März 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 32 mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich („Österreich“)
und
Kanada
(im Folgenden die „Vertragsstaaten“)
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,
in Anbetracht des am 24. Februar 19871 in Wien geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Abkommen von 1987“), und des am 12. September 19952 in Wien geschlossene Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Zusatzabkommen von 1995“), und
unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995,
haben Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 451/1987.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 570/1996.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
„Leistung“ in Bezug auf einen Vertragsstaat jede Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates gebührt, einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungen dieser Geldleistung;
„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf einen Vertragsstaat die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Kanada einen kanadischen Staatsbürger;
„Versicherungszeiten“:
in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
in Bezug auf Kanada
(a) eine Beitragszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, oder
(b) eine Wohnzeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
„zuständige Behörde“:
in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
in Bezug auf Kanada den oder die für die Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
„zuständige Stelle“:
in Bezug auf Österreich die Einrichtung, den Träger, den Verband oder die Stelle, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist, und
in Bezug auf Kanada die zuständige Behörde;
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Gesetzen des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
(a) in Bezug auf Österreich:
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu, mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat, und
(ii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu;
(b) in Bezug auf Kanada:
(i) auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu, und
(ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu.
Dieses Abkommen findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer der Vertragsstaat, der die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen den anderen Vertragsstaat, dass dieses Abkommen auf die neue Personengruppe oder Leistungen keine Anwendung findet.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Kanada oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen hat ein Vertragsstaat Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten, in gleicher Weise wie einen eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
Ein Vertragsstaat hat Absatz 1 auch anzuwenden, wenn eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Abkommen mit einem dritten Staat.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
Unterliegt ein kanadischer Staatsbürger den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diesen kanadischen Staatsbürger wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.
Artikel 5
Leistungstransfer
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, darf ein Vertragsstaat eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oderentziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält. Ein Vertragsstaat hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält.
In Bezug auf Kanada gebührt eine Beihilfe oder eine Mindesteinkommenszulage einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung vorgesehenen Ausmaß.
In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Selbständige
Würde eine Person, die in einem der Vertragsstaaten wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.
Artikel 8
Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Artikel 9
Beschäftigte der Regierungen
Ungeachtet dieses Abkommens gelten die Vorschriften über soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 3 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 4 über konsularische Beziehungen weiterhin für jene Personen, die von diesen Übereinkommen erfasst werden.
Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von diesem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und in diesem Gebiet durch die Regierung des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 10
Ausnahmen
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Artikel 11
Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften
Für die Berechnung einer Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung gilt Folgendes:
(a) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz, so hat Kanada diese Zeit für die betreffende Person als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen; Kanada hat diese Zeit auch für ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Österreich wohnen oder sich dort aufhalten und nicht auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegen, als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen;
(b) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Kanadas den Rechtvorschriften Österreichs, so hat Kanada in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des kanadischen Gesetzes über die Alterssicherung und der Verordnungen hiezu festzustellen, ob diese Zeit für diese Person, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Kanada wohnen oder sich dort aufhalten, als Wohnzeit in Kanada gilt.
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterliegt, wenn diese Person auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge nach diesem Pensionsplan geleistet hat;
(b) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Kanadas den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegt, wenn diese Person oder ihr Dienstgeber in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften geleistet hat.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
KAPITEL 1
ZUSAMMENRECHNUNG
Artikel 12
Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada
Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt hat, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen. Die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates berücksichtigt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten so, als wären sie unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden.
Für einen Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Kanada:
(a) eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
(b) eine Wohnzeit im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Wohnzeiten in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung, soweit diese Wohnzeit in Österreich nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften entfällt;
(c) ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist.
Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
(a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist und während dessen eine Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
(b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetzüber die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan entfällt.
Artikel 13
Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 12 keinen Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem dieser Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
Artikel 14
Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, so ist die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Artikeln 12 und 13 hat.
KAPITEL 2
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 15
Sonderregelungen für die Zusammenrechnung
Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:
(a) hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Leistung von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistung die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind;
(b) verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Gewährung einer dieser Pension entsprechenden Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften.
Artikel 16
Berechnung der Leistung
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