Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2023/24 (Limit-Verordnung 2023/24)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-03-29
Status Aufgehoben · 2024-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

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Profil Bezeichnung Schulform-Grundlimit in € Religions- bzw. Ethik-Limit in € Digital-Limit in €
100 Volksschulen – Grundschulen 55,00 8,50 -
100 Vorschulstufe 25,00 8,50 -
100 Sonderschulen 85,00 8,50 -
300 Mittelschulen 105,00 14,00 16,00
400 Polytechnische Schulen 114,00 11,00 13,20
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 105,00 14,00 16,00
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien) 190,00 17,50 13,20
2000 Berufsbildende Pflichtschulen
Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie die Bereiche Metall 60,00 5,40 5,00
alle anderen Fachbereiche 52,00 5,40 5,00
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 95,00 12,90 13,20
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 155,00 13,40 13,20
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 115,00 12,90 13,20
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 130,00 12,90 13,20
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) 165,00 12,90 13,20
3730 Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung 165,00 12,90 13,20
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 180,00 15,80 13,20
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 195,00 15,80 13,20
4600 Handelsakademien für Berufstätige 180,00 15,80 13,20
4600 Kaufmännische Kollegs 170,00 15,80 13,20
4600 Aufbaulehrgänge an Handelsakademien 175,00 15,80 13,20
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 195,00 15,80 13,20
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 170,00 15,80 13,20
4710 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 177,00 15,80 13,20
4720 Höhere Lehranstalt für Mode, Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung 160,00 15,80 13,20
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 180,00 15,80 13,20
4730 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus 167,00 15,80 13,20
4730 Kollegs für Tourismus 160,00 15,80 13,20
4740 Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung 195,00 15,80 13,20
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik 160,00 15,80 13,20
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik 168,00 15,80 13,20
5120 Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe 155,00 13,70 13,20
5120 Kollegs für Elementarpädagogik 150,00 15,80 13,20
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 160,00 15,80 13,20
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 150,00 15,80 13,20
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 65,00 5,40 5,00
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 125,00 12,90 13,20
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 155,00 15,80 13,20

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E-Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,90 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,70.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,50 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

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