Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-03-29
Status Aufgehoben · 2025-04-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 56/2025).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 56/2025).

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 60,80 Euro festgesetzt.

(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 3. April 2023 wirksam.

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