Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Anpassungen der in § 124 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, in § 25 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, in § 85 Abs. 1 der Europawahlordnung, in § 18 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, in § 19 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989, in § 21 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018, in § 14 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 und in § 15 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden sowie der in den §§ 3 Abs. 3 Z 5 und 9 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 festgesetzten Geldbeträge
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 1
Gemäß § 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 124 Abs. 1 NRWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 1,05 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,93 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,28 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 3
Gemäß § 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 85 Abs. 1 EuWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 1,05 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 4
Gemäß § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 – VAbstG, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 18 Abs. 1 VAbstG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,86 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 5
Gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 – VBefrG, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 19 Abs. 1 VBefrG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,86 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 6
Gemäß §§ 18 und 21 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Der in § 3 Abs. 3 Z 5 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 622,- Euro angehoben. Der in § 9 Abs. 2 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 2 799,50 Euro angehoben.
Die im § 21 Abs. 1 VoBeG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,40 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 7
Gemäß § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 14 Abs. 1 WEviG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 8
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 9
Diese Kundmachung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
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