Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-04-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 4 Abs. 2 Z 3, 29a Abs. 4 Z 1 und 2, 39 Abs. 4, 40 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 51 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022 (MinStG 2022),

2.

der §§ 4 Abs. 2 Z 3, 14a Abs. 4 Z 1 und 2, 24 Abs. 4, 25 Abs. 4 Z 1 und 2, 37 Abs. 3, 44 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 51 des Biersteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 (BierStG 2022),

3.

der §§ 4 Abs. 4 Z 6, 37a Abs. 4 Z 1 und 2, 47 Abs. 4, 48 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 90 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 (AlkStG 2022), und

4.

der §§ 6 Abs. 3 Z 3, 16a Abs. 4 Z 1 und 2, 25 Abs. 4, 26 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 36 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022 (TabStG 2022),

wird verordnet:

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der §§ 29a bis 42 und 45 MinStG 2022, §§ 14a bis 27 und 30 BierStG 2022, §§ 37a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und §§ 16a bis 28 und 30a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (§ 2 Z 1) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Art. 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (§ 2 Z 2) und der Durchführungsverordnung (§ 2 Z 3).

(2) Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Abs. 1 genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Definitionen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

2.

Delegierte Verordnung: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 2;

3.

Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 57;

4.

EDV-gestütztes System: System im Sinne des Art. 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43, und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, elektronische Meldungen über Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit dem Zollamt Österreich oder mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen;

5.

elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie, das den in Art. 3 d er Delegierten V erordnung genannten Anforderungen entspricht;

6.

vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in Art. 4 d er Delegierten V erordnung genannten Anforderungen entspricht;

7.

Ausgangszollstelle: jene Zollstelle, die nach Artikel 329 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022, S. 1) für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden;

8.

Ausfallverfahren: Verfahren, das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angewendet wird, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht;

9.

Freistellungsbescheinigung: Bescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie und nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, oder dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 15;

10.

Völkerrechtlich begünstigter Empfänger: Empfänger gemäß §§ 29a Abs. 3 und 31 Abs. 1 Z 1 lit. d MinStG 2022, §§ 14a Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022, §§ 37a Abs. 3 und 38 Abs. 1 Z 3 AlkStG 2022 oder §§ 16a Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 3 TabStG 2022;

11.

ARC: der gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zugewiesene Administrative Reference Code;

12.

EU-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet;

13.

e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß § 51 MinStG 2022, § 37 BierStG 2022, § 90 AlkStG 2022 oder § 36 TabStG 2022.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System

§ 3. (1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik

1.

über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder

2.

unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.

(2) Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.

(3) Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

§ 4. (1) Zugangs- und Authentifizierungsdaten sind von den Beteiligten, denen ein Zugang gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wurde, so sorgfältig zu verwahren, dass unrechtmäßige Zugriffe darauf verhindert werden können. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht erlaubt.

(2) Wenn durch die Nutzung des angebotenen Webservices Beeinträchtigungen des reibungslosen Betriebes des EDV-gestützten Systems festgestellt oder erwartet werden, kann das Bundesministerium für Finanzen die Einrichtung von Zugangsdaten verwehren oder zugeteilte Zugangsdaten sperren.

(3) Die im EDV-gestützten System durchgeführten Vorgänge werden jener Person zugerechnet, deren Authentifizierungsdaten für den jeweiligen Zugang zum EDV-gestützten System verwendet wurden. Dies gilt unabhängig davon, welche Person tatsächlich die Vorgänge im EDV-gestützten System durchgeführt hat, es sei denn, die im ersten Satz genannte Person macht glaubhaft, dass diese Vorgänge trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Authentifizierungsdaten durch einen Dritten durchgeführt wurden.

(4) Wird eine vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Software verwendet, so sind Änderungen des Programmcodes oder die Weitergabe der Software an Dritte ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

§ 5. (1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hat ein Versender gemäß Art. 2 oder 6 der Durchführungsverordnung den Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung) zu übermitteln.

(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument oder als vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.

(3) Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten.

(4) Im Falle von Beförderungen unter Steueraussetzung von einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet an ein Steuerlager im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an das empfangende Steuerlager. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.

(5) Im Falle von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr von einem zertifizierten Versender im Steuergebiet über einen anderen Mitgliedstaat an einen zertifizierten Empfänger im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an den zertifizierten Empfänger.

(6) Ein elektronisches Verwaltungsdokument oder ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des EDV-gestützten Systems übermittelt wurde, wird vom Zollamt Österreich an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber, ein registrierter Empfänger oder ein zertifizierter Empfänger ist.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Eingangsmeldung

§ 6. (1) Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Art. 8 der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.

(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Das Ergebnis der automatisierten Prüfung wird dem Empfänger im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden des Versenders in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.

(3) Das Zollamt Österreich leitet Eingangsmeldungen von Empfängern im Steuergebiet sowie Eingangsmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, an den betreffenden Versender im Steuergebiet weiter.

(4) Völkerrechtlich begünstigte Empfänger haben nach Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Abs. 1 erforderlich sind, innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der Waren zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn von völkerrechtlich begünstigten Empfängern lediglich Teilmengen übernommen werden. Das Zollamt Österreich erstellt anhand der übermittelten und geprüften Daten die Eingangsmeldung nach Abs.1. Die Bestimmungen nach Abs. 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Eingangsmeldung nach Abs. 3 gilt als Nachweis, dass für die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, deren Empfang in der Eingangsmeldung bestätigt wurde, die Beförderung beendet wurde.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Ausfuhrmeldung

§ 7. (1) In den Fällen von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Abgangsort (Steuerlager, Ort der Einfuhr) im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben, erstellt das Zollamt Österreich auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbescheinigung eine entsprechende Ausfuhrmeldung. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Zollamt Österreich übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet.

(2) Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das Zollamt Österreich übermittelt wurden, werden von diesem an den betreffenden Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(3) Die Ausfuhrmeldung nach Abs. 1 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Sie gilt jedoch nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet nicht verlassen haben.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Mitführen des ARC

§ 8. Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 9. Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Änderung des Bestimmungsorts, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers

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